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Gesetzsammlung
filr das
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
No. 829.
Inhal!: Ministerialverordnung zur Ansführung des Neichsgesetzes vom 3. Juli 1013 über einen ein-
maligen außterordentlichen Wehrbeitrag.
Ministerial-Verordnung
vom 19. Dezember 1913
zur Ausführung des Relichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über einen
einmaligen auherordentlichen Wehrbeitrag.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordent-
lichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R. G. Bl. S. 505) wird unter Bezug=
nahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundeêrats
(Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1013 S. 1088) folgendes bestimmt:
& 1.
Veranlagungsbehörden für den Wehrbeitrag sind, soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist, die Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungs-
kommissionen (88§ 30 ff des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909,
Ges-S. Bd. XXVI S. 383) und zwar auch hinsichtlich der zur staatlichen Ein-
kommensteuer mit einem Einkommen unter 3000 Mark zu veranlagenden Personen
ihres Bezirks.
Oberbehörde ist das Fürstliche Landessteueramt.
62.
Die Feststellung des Vermögens der Beitragspflichtigen für die Ver-
anlagung des Wehrbeitrags erfolgt durch die Bezirkseinschätzungskommissionen,
Ausgegeben am 24. Dezember 1913. 2)