Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gesetzsammlung 
filr das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 829. 
Inhal!: Ministerialverordnung zur Ansführung des Neichsgesetzes vom 3. Juli 1013 über einen ein- 
maligen außterordentlichen Wehrbeitrag. 
  
Ministerial-Verordnung 
vom 19. Dezember 1913 
zur Ausführung des Relichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über einen 
einmaligen auherordentlichen Wehrbeitrag. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordent- 
lichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R. G. Bl. S. 505) wird unter Bezug= 
nahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundeêrats 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1013 S. 1088) folgendes bestimmt: 
& 1. 
Veranlagungsbehörden für den Wehrbeitrag sind, soweit nichts 
Abweichendes bestimmt ist, die Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungs- 
kommissionen (88§ 30 ff des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909, 
Ges-S. Bd. XXVI S. 383) und zwar auch hinsichtlich der zur staatlichen Ein- 
kommensteuer mit einem Einkommen unter 3000 Mark zu veranlagenden Personen 
ihres Bezirks. 
Oberbehörde ist das Fürstliche Landessteueramt. 
62. 
Die Feststellung des Vermögens der Beitragspflichtigen für die Ver- 
anlagung des Wehrbeitrags erfolgt durch die Bezirkseinschätzungskommissionen, 
Ausgegeben am 24. Dezember 1913. 2)
	        
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