Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Einnahme im abgelaufenen Monat und die Einnahme im abgelaufenen Teile des 
Rechnungsjahrs zu ersehen ist. 
8 31. 
Verlegt der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt an 
einen anderen Ort innerhalb des Deutschen Reichs, so hat das Steueramt, 
sobald es auf Grund der ihm gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes monatlich 
zugehenden Nachrichten hiervon Kenntnis erhält, alsbald unter Beifügung eines 
Auszugs aus dem Sollbuch in doppelter Ausfertigung dem Vorsitzenden der 
Bezirkseinschätzungskommission entsprechende Mitteilung zu machen. 
Das Steneramt Gera zieht dabei unter Bezugnahme auf die Wohhnsitz- 
änderung den Sollbuchauszug von der Hauptstaatskassenverwaltung bei, die 
gleichzeitig gemäß § 67 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen den noch rück- 
ständigen Teil des Wehrbeitrages in Abgang stellt. 
Der Vorsitzende verfährt nach § 66 der Ausflhrungsbestimmungen. 
8 32. 
Das Steueramt ist hinsichtlich des Wehrbeitrags zuständig zur Verfligung 
der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899, die 
Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend. 
Die Einleitung des Zwangsbeitreibungsverfahrens erfolgt alsbald nach 
Ablauf der in § 51 Abs. 1 des Gesetzes festgesetzten Zahlungsfristen. 
Hinsichtlich der ersten Nate des Wehrbeitrages stellt das Steueramt auf 
Grund der Veranlagungsakten den Ablauf der Zahlungsfrist fest. 
Ob der Wehrbeitrag innerhalb der Zahlungsfrist geleistet worden ist, 
ermittelt das Steueramt Gera hinsichtlich der ersten Rate durch Rülckfrage bei 
der Hauptstaatskassenverwaltung oder durch Einsichtnahme des von dieser 
geführten Sollbuchs. 
Hinsichtlich der zweiten und dritten Rate teilt die Hauptstaatskassen- 
verwaltung alsbald nach dem 15. Februar 1915 bezw. 15. Februar 1910 dem 
Steueramt die säumigen Beitragspflichtigen mit. 
5 38. 
Gesuche um Stundung oder um Bewilligung anderer als der gesetzlichen 
Teilzahlungen sind bei dem Steueramt anzubringen. Sie sollen in der Regel 
nur gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des zu stundenden Wehrbeitrages 
bewilligt werden (8 06 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen).
	        
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