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Einnahme im abgelaufenen Monat und die Einnahme im abgelaufenen Teile des
Rechnungsjahrs zu ersehen ist.
8 31.
Verlegt der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt an
einen anderen Ort innerhalb des Deutschen Reichs, so hat das Steueramt,
sobald es auf Grund der ihm gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes monatlich
zugehenden Nachrichten hiervon Kenntnis erhält, alsbald unter Beifügung eines
Auszugs aus dem Sollbuch in doppelter Ausfertigung dem Vorsitzenden der
Bezirkseinschätzungskommission entsprechende Mitteilung zu machen.
Das Steneramt Gera zieht dabei unter Bezugnahme auf die Wohhnsitz-
änderung den Sollbuchauszug von der Hauptstaatskassenverwaltung bei, die
gleichzeitig gemäß § 67 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen den noch rück-
ständigen Teil des Wehrbeitrages in Abgang stellt.
Der Vorsitzende verfährt nach § 66 der Ausflhrungsbestimmungen.
8 32.
Das Steueramt ist hinsichtlich des Wehrbeitrags zuständig zur Verfligung
der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899, die
Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend.
Die Einleitung des Zwangsbeitreibungsverfahrens erfolgt alsbald nach
Ablauf der in § 51 Abs. 1 des Gesetzes festgesetzten Zahlungsfristen.
Hinsichtlich der ersten Nate des Wehrbeitrages stellt das Steueramt auf
Grund der Veranlagungsakten den Ablauf der Zahlungsfrist fest.
Ob der Wehrbeitrag innerhalb der Zahlungsfrist geleistet worden ist,
ermittelt das Steueramt Gera hinsichtlich der ersten Rate durch Rülckfrage bei
der Hauptstaatskassenverwaltung oder durch Einsichtnahme des von dieser
geführten Sollbuchs.
Hinsichtlich der zweiten und dritten Rate teilt die Hauptstaatskassen-
verwaltung alsbald nach dem 15. Februar 1915 bezw. 15. Februar 1910 dem
Steueramt die säumigen Beitragspflichtigen mit.
5 38.
Gesuche um Stundung oder um Bewilligung anderer als der gesetzlichen
Teilzahlungen sind bei dem Steueramt anzubringen. Sie sollen in der Regel
nur gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des zu stundenden Wehrbeitrages
bewilligt werden (8 06 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen).