Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich siungemäß nach den 88 10 
bis 14, 17 bis 19 der Reichsabgabenstundungsordnung vom 16. Juli 1910 
(Ges. S. Bd. XXVII S. 111). 
Das Steneramt bereitet das Gesuch vor und nimmt mit dem Antrag- 
steller eine Verhandlung über die von dicsem angebotene Sicherheitsleistung auf. 
Hierauf legt sie das Gesuch dem Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission 
zur Entscheidung bezw. Einholung der Genehmigung der Oberbehörde vor. 
Werden die Stundung oder die Teilzahlungen bewilligt, so fordert das 
Steueramt die Sicherheit ein. Die zur Sicherung angenommenen Werte sind 
der Verwaltung des Fürstlichen Ministerialdepositums in Verwahrung zu geben, 
mit Ausnahme der zu den angenommenen Wertpapieren gehörigen Zins-, Renten- 
und Gewinnanteilscheinen, sowie elwaiger Erneuerungsscheine für solche, die bei 
dem Steneramt zu verwahren sind. Dem Hinterleger ist ein von der Verwaltung 
des Ministerialdepositums auszustellender Himerlegungsschein auszuhändigen. 
Nach Eingang der Sicherheit teilt das Steueramt Gera der Fürstlichen 
Hauptstaatskasse die Bewilligung der Stundung oder der Teilzahlungen mit. 
Die Vorschriften über Stundungen und Teilzahlungen in § 660 der Aus- 
fllhrungsbestimmungen sind genau zu beachten. 
§ 34. 
Die von der Oberbehörde verfügten Erstattungen (§ 72 der Ausführungs- 
bestimmungen) sind in dem Wehrbeitragseinnahmebuch sofort bei der Rückzahlung 
in der zeitlichen Folge der Einnahmebuchungen mit roter Tinte zu buchen. Bei 
dem Abschluß des Einnahmebuches (§ 30 Abs. 2) sind sie für sich mit roter Tinte 
aufzurechnen. Die Quittung des Empfängers dient als Beleg für das Einnahmebuch. 
im Sollbuch sind die Erstattungen in Spalte 11 und zwar ebenfalls 
mit roter Tinte abzusetzen. 
6W 35. 
Soweit in Angelegenheiten des Wehrbeitrages nach § 63 des Gesetzes die 
sich auf Zollstrafen beziehenden Vorschriften anzuwenden sind, treten an die 
Stelle der Hauptzollämter die Steuerämter, an die Stelle der Zolldirektiv= 
behörden das Landessteueramt. 
8 36. 
Ueber das Ergebnis an Einnahmen an Wehrbeiträgen sind von den 
Hebestellen nach den am Ende eines jeden Monats abzuschließenden Einnahme- 
büchern spätestens am dritten Tage eines jeden Monats für den Erhebungsbezirk
	        
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