Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Sodann wurden 100 Ooo “ Beitrag zu dem langersehnten Ausbau einer Straße 
durch das Brahmental bewilligt, der zurzeit allerdings noch der Ausführung 
harrt, und durch einen Staatszuschuß der Bau einer Brücke über die Saale 
und Wettera bei der zu Saalburg gehörigen Klostermühle ermöglicht. 
Seit über zwanzig Jahren beschäftigt das Projekt einer Berichtigung des 
Elsterlaufes vom großen Wehre bei Debschwitz bis zur Milbitz-Thieschitzer Flur- 
grenze die Flußpolizei und die zu diesem Zwecke gegründete Berichtigungs- 
genossenschaft. Um die endliche Durchführung des dringend notwendigen Projelts 
äu ermöglichen, sind (einschließlich bereits früher zur Verfügung gestellter 
100 0O00 4%) 400 000 (¼“ und außerdem noch 20 000 4 zur Gründung eines 
Fonds für die Instandhaltung des berichtigten Flußlaufes bewilligt worden. 
Für sonstige Zwecke der allgemeinen Wohlfahrt wurden zur Verfügung 
gestellt: 3000 für den Neubau eines Frauenasyls in Köstritz, 30 000 “¾ für 
den Bau eines Museumsgebäudes des Vogtländischen Altertumsforschenden 
Vereins zu Hohenleuben, 3500 “4 für die Abhaltung von Lehrkursen für Turn- 
warte und Vorturner und anderes mehr. 
Die Sanitäts= und Veterinärpolizei wurde, abgesehen von den erhöhten 
finanziellen Leistungen, durch gesetzliche Maßnahmen gefördert, insbesondere durch 
das Gesetz vom 6. Juni 1911, betreffend die Bekämpfung übertragbarer 
Krankheiten, und durch 
das Ausführungsgesetz vom 8. Juni 1912 zum Reichsviehseuchengesetz, 
durch welches als neue Last die Entschädigungen für an Seuchen gefallene oder 
wegen solcher getötete Tiere teilweise und die Kosten der Schätzungsverhandlungen 
ganz auf die Staatskasse übernommen wurden. 
Durch einen Nachtragsvertrag mit dem Herzogtum Sachsen-Altenburg 
mußten wegen umfangreicher Neubanten und Neueinrichtungen im Genesungs- 
hause zu Roda die vom Staate zu zahlenden Renten und die Verpflegungssätze 
III. Klasse mit Wirkung vom 1. Januar 1914 ab erhöht werden. 
Hauptsächlich zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft soll, 
abgesehen von den erhöhten staatlichen Unterstützungsbeiträgen, das Geset vom 
3. Juni 1911 über die Zerschlagung land= oder forstwirtschaftlich genutzter 
Grundstücke dienen. 
Das Nachtragsgesetz vom 3. August 1911 zum Jagdgesetze kommt 
wenigstens den Besitzern der zu Jagdbezirken gehbrigen Grundstücke zugute. 
Ferner wurde die Zwangs= oder Fürsorgeerziehung durch das Nachtrags- 
gesetz vom 18. Juni 1912 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
	        
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