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mit seiner klaren und gerechten Regelung der Kostentragung auf eine neue
Grundlage gestellt.
Auch das Berggesetz erhielt im Interesse des Naturschutzes durch das
Nachtragsgesetz vom 7. Jannar 1913 eine kleine Aenderung.
Der neuen Satzung für die Magdeburgische Land-Feuersozietät wurde
durch das Gesetz vom 10. Juli 1913 Gesetzeskraft verliehen.
Von ganz besonderer Bedentung aber waren zwei vom Landtage ge-
nehmigte Staatsverträge. durch welche in einer den Interessen des Fürstentums
außcrordentlich förderlichen Weise Behördengemeinschaften mit anderen Bundes-
staaten erzielt wurden, nämlich einmal
der Staatsvertrag mit dem Herzogtum Sachsen-Altenburg und dem
Fürstentum Reuß ä. L. über die Errichtung eines gemeinsamen
Oberversicherungsamts in Gera
und sodann
der Staatsvertrag über den Anschluß der Fürstentümer Reuß an das
Königlich Sächsische Oberverwaltungsgericht.
Hierdurch und durch das sich anschließende
Gesetz vom 17. Juni 1912 über das Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsverfahren
wurde endlich auch für das Fürstentum die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt,
und es konnte dies in der denkbar weitgehendsten Weise geschehen, nachdem durch
Einsetzung einer mit ständigen Nichtern besetzten, von der Staatsverwaltung
selbst gänzlich unbeeinflußten obersten Instanz mit reichen Erfahrungen auf dem
Gebiete der Verwaltungsrechtsprechung eine für die Verwaltung in jeder Be-
ziehung maßgebliche Rechtsprechung gesichert war.
Auf Grund des Nachtragsgesetes vom 3. Juni 1911 zum Volksschul-
gesetz vom 31. Juli 1900 sind an Stelle der früheren Distriktsschulinspektoren
Bezirksschulinspektoren getreten und zu Mitgliedern der Schulkommissionen
ernannt worden.
Staatliche Beihilfen zu Schulbauten wurden in der laufenden Finanz-
periode an bedürftige Gemeinden mit Zustimmung des Landtags in solcher Zahl
und Höhe bewilligt, wie nie zuvor; der bewilligte Gesamtbetrag bewegt sich
zwischen 400 Odo 4 und 500 000..
Von der Verwilligung einer Staatsunterstiltzung zu den Kosten eines
Schulhausneubaues in der Stadt Schleiz mußte abgesehen werden, weil es sich nicht
um eine bedürftige Gemeinde im Sinne des § 16 des Volksschulgesetzes handelte.