Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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behörde für den bei Pastorierung dieser Ortschaften ihm erwachsenden 
Aufwand eine Entschädigung von jährlich drei Prozent seines in der 
vorgedachten Weise zu berechnenden Amtseinkommens gewährt werden. 
Ist eine Parochie einer anderen bis auf weiteres, also nicht 
dauernd, angegliedert, so hat der Inhaber der geistlichen Stelle, an 
die die Parochic angegliedert ist, fürr die Vervaltung der letzteren 
eine Entschädigung von jährlich 300 und weiter für Aufwand 
bei dieser Venvaltung eine Entschädigung von drei Prozent seines 
in der in Abs. 1 gedachten Weise zu berechnenden Amtseinkommens 
aus der Pfründe der angegliederten Parochic zu erhalten. Soweit 
hierzu das Einkommen dieser Pfründe nicht ausreicht, ist das Fehlende 
aus Fürstlicher Hauptstaatskasse zu zahlen, soweit dagegen der Pfründe 
ein größeres Einkommen zur Verfügung steht, als die genannten 
Entschädigungen betragen, ist dieses an die Fürstliche Hauptstaatskasse 
abzuführen und zur Deckung des Mindesteinkommens, soweit der 
Staat hierzu Beihilfen gewährt, und der Alterszulagen des Geistlichen 
der Pfarrstelle, an die diese Parochie angegliedert ist, mit zu venvenden. 
Die Entschädigung für Aufwand kann durch Beschluß der oberen 
Kirchenbehörde unter Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu 
fünf Prozent des in Abs. 1 bezeichneten Amtseinkommens des 
Geistlichen erhöht werden. 
Die in den Absätzen I und 2 bezeichneten Entschädigungen 
werden voll aus Fürstlicher Hauptstaatskasse gezahlt. 
Die sämtlichen Entschädigungen sind nicht pensionsberechtigt, 
die für den Aufwand auch steuerfrei. 
Artikel 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1914 in Kraft. 
Das Fülrstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schussachen, 
wird mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedrückten landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 11. Mai 1914. 
—— Heinrich XXUII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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