-- 506
Wahlrecht) zu scheiden sind, geliefert. Unter diesen letzteren ist wie billig
dem Referendum und der Initiative je ein besonderes Kapitel gewidmet.
Im III. Teil findet sich die Organisation der Behörden (gesetzgebende,
vollziehende und richterliche Gewalt) geschildert; der IV. Teil endlich bringt
mit der Darstellung des Gemeindewesens und der Gemeindeverwaltungs-
organisation den I. Band zum Abschluss.
Das vorliegende Werk zeugt überall von dem enormen Fleiss und der
grossen Grewissenhaftigkeit, mit der sich der Verf. an seine mühsame und
— sagen wir es gleich heraus — ziemlich undankbare Aufgabe gemacht hat.
Da er — aus guten Gründen — den Raum sparen und deshalb nur einen
Grundriss zu liefern sich veranlasst sah, so muss man von vornherein
darauf verzichten, eine Theorie des kantonal-schweizerischen Staatsrechts
in SCHOLLENBERGERS Buch suchen und finden zu wollen. Er hat sich darauf
beschränkt, die sehr mannigfaltigen staatsrechtlichen Verhältnisse, so wie sie
gegenwärtig in den schweizerischen Kantonen bestehen, in möglichst ge-
drängter Fassung rein objektiv zur Darstellung zu bringen und er hat sich
gehütet, in eine kritische Erörterung dieser Rechtsverhältnisse einzutreten
oder über die eine und andere Institution ein Werturteil abzugeben. Um der
Uebersichtlichkeit und Erleichterung der Orientierung in der sehr kompli-
zierten Materie willen ist auf die systematische Anordnung des Stoffes
grosse Sorgfalt verwendet worden, und hierin liegt wohl der Hauptwert des
Buches, dessen Studium dem der Schweiz ferne stehenden Ausländer aller-
dings den Eindruck erwecken oder in ihm die Vorstellung bekräftigen muss,
dass die schweizerischen Kantone zusammen ein wahres Museum von allerlei
politischen Raritäten und Kuriositäten bilden. Wenn auch am Eingang eines
jeden Abschnitts es an einer kurz gefassten Erläuterung der darin zur Be-
sprechung gelangenden Institution nicht mangelt, so wird doch der mit
schweizerischen Verhältnissen sonst nicht vertraute Leser um eine Erklärung
der einen und anderen ihn befremdend anmutenden Erscheinung verlegen sein,
und zudem ist das Bestreben des Verf., sich möglichster Kürze zu befleissen,
was in dem notizenhaften Stil ganz besonders zum Ausdruck gelangt, der
auch in einem Grundriss unerlässlichen Klarheit der Darstellung hinder-
lich und das Interesse an dem von ihm behandelten an sich nicht undank-
baren Gegenstand zu schmälern geeignet. Pfleghart.
MH. Oelrichs, Die Domänenverwaltung des Preussischen Staates.
Nach dem Tode des Verfassers in dritter Auflage bearbeitet von
Dr. P. Günther, Regierungsrat. Breslau, J. U. Kerns Verlag (Max
Müller), 1900. gr. 8°. 3778. Geb. M. 9.—.
OELRIcCHS „Domänen-Verwaltung* ist in erster Auflage 1883, in zweiter
Auflage 1888 erschienen und erfreut sich dank seiner grossen Vorzüge