Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Wahlrecht) zu scheiden sind, geliefert. Unter diesen letzteren ist wie billig 
dem Referendum und der Initiative je ein besonderes Kapitel gewidmet. 
Im III. Teil findet sich die Organisation der Behörden (gesetzgebende, 
vollziehende und richterliche Gewalt) geschildert; der IV. Teil endlich bringt 
mit der Darstellung des Gemeindewesens und der Gemeindeverwaltungs- 
organisation den I. Band zum Abschluss. 
Das vorliegende Werk zeugt überall von dem enormen Fleiss und der 
grossen Grewissenhaftigkeit, mit der sich der Verf. an seine mühsame und 
— sagen wir es gleich heraus — ziemlich undankbare Aufgabe gemacht hat. 
Da er — aus guten Gründen — den Raum sparen und deshalb nur einen 
Grundriss zu liefern sich veranlasst sah, so muss man von vornherein 
darauf verzichten, eine Theorie des kantonal-schweizerischen Staatsrechts 
in SCHOLLENBERGERS Buch suchen und finden zu wollen. Er hat sich darauf 
beschränkt, die sehr mannigfaltigen staatsrechtlichen Verhältnisse, so wie sie 
gegenwärtig in den schweizerischen Kantonen bestehen, in möglichst ge- 
drängter Fassung rein objektiv zur Darstellung zu bringen und er hat sich 
gehütet, in eine kritische Erörterung dieser Rechtsverhältnisse einzutreten 
oder über die eine und andere Institution ein Werturteil abzugeben. Um der 
Uebersichtlichkeit und Erleichterung der Orientierung in der sehr kompli- 
zierten Materie willen ist auf die systematische Anordnung des Stoffes 
grosse Sorgfalt verwendet worden, und hierin liegt wohl der Hauptwert des 
Buches, dessen Studium dem der Schweiz ferne stehenden Ausländer aller- 
dings den Eindruck erwecken oder in ihm die Vorstellung bekräftigen muss, 
dass die schweizerischen Kantone zusammen ein wahres Museum von allerlei 
politischen Raritäten und Kuriositäten bilden. Wenn auch am Eingang eines 
jeden Abschnitts es an einer kurz gefassten Erläuterung der darin zur Be- 
sprechung gelangenden Institution nicht mangelt, so wird doch der mit 
schweizerischen Verhältnissen sonst nicht vertraute Leser um eine Erklärung 
der einen und anderen ihn befremdend anmutenden Erscheinung verlegen sein, 
und zudem ist das Bestreben des Verf., sich möglichster Kürze zu befleissen, 
was in dem notizenhaften Stil ganz besonders zum Ausdruck gelangt, der 
auch in einem Grundriss unerlässlichen Klarheit der Darstellung hinder- 
lich und das Interesse an dem von ihm behandelten an sich nicht undank- 
baren Gegenstand zu schmälern geeignet. Pfleghart. 
MH. Oelrichs, Die Domänenverwaltung des Preussischen Staates. 
Nach dem Tode des Verfassers in dritter Auflage bearbeitet von 
Dr. P. Günther, Regierungsrat. Breslau, J. U. Kerns Verlag (Max 
Müller), 1900. gr. 8°. 3778. Geb. M. 9.—. 
OELRIcCHS „Domänen-Verwaltung* ist in erster Auflage 1883, in zweiter 
Auflage 1888 erschienen und erfreut sich dank seiner grossen Vorzüge
	        
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