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behörde für den bei Pastorierung dieser Ortschaften ihm erwachsenden
Aufwand eine Entschädigung von jährlich drei Prozent seines in der
vorgedachten Weise zu berechnenden Amtseinkommens gewährt werden.
Ist eine Parochie einer anderen bis auf weiteres, also nicht
dauernd, angegliedert, so hat der Inhaber der geistlichen Stelle, an
die die Parochic angegliedert ist, fürr die Vervaltung der letzteren
eine Entschädigung von jährlich 300 und weiter für Aufwand
bei dieser Venvaltung eine Entschädigung von drei Prozent seines
in der in Abs. 1 gedachten Weise zu berechnenden Amtseinkommens
aus der Pfründe der angegliederten Parochic zu erhalten. Soweit
hierzu das Einkommen dieser Pfründe nicht ausreicht, ist das Fehlende
aus Fürstlicher Hauptstaatskasse zu zahlen, soweit dagegen der Pfründe
ein größeres Einkommen zur Verfügung steht, als die genannten
Entschädigungen betragen, ist dieses an die Fürstliche Hauptstaatskasse
abzuführen und zur Deckung des Mindesteinkommens, soweit der
Staat hierzu Beihilfen gewährt, und der Alterszulagen des Geistlichen
der Pfarrstelle, an die diese Parochie angegliedert ist, mit zu venvenden.
Die Entschädigung für Aufwand kann durch Beschluß der oberen
Kirchenbehörde unter Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu
fünf Prozent des in Abs. 1 bezeichneten Amtseinkommens des
Geistlichen erhöht werden.
Die in den Absätzen I und 2 bezeichneten Entschädigungen
werden voll aus Fürstlicher Hauptstaatskasse gezahlt.
Die sämtlichen Entschädigungen sind nicht pensionsberechtigt,
die für den Aufwand auch steuerfrei.
Artikel 2.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1914 in Kraft.
Das Fülrstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schussachen,
wird mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedrückten landesherrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 11. Mai 1914.
—— Heinrich XXUII.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.