Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gemeinden, in denen die Errichtung einer Fortbildungsschule 
nach den örtlichen Verhältnissen besonderen Schwierigkeiten begegnet, 
können auf übereinstimmenden Antrag der Gemeindebehörden und des 
Schulvorstandes von dieser Verpflichtung durch die obere Schulbehörde 
ausnahmsweise vorübergehend befreit werden. 
Durch Ortsgesetz, und soweit mehrere politische Gemeinden bei 
einer Fortbildungsschule beteiligt sind, durch übereinstimmende Orts- 
gesetze dieser Gemeinden, sind Bestimmungen zu treffen über den Bezirk 
und Sitz der Fortbildungsschule, über die Aufbringung und Verteilung 
der Mittel zur Unterhaltung der Schule, über den Umfang und die 
Dauer der Verpflichtung zum Besuche der Schule, Über die Gegenstände 
und die Tageszeit des Unterrichts, Uber An= und Abmeldung und über 
die Zusammensetzung des Schulvorstandes, in welchem auch die inter- 
essierten Fachkreise vertreten sein sollen. 
Die Zuständigkeiten der Schulvorstände, der Schulkommissionen 
und der oberen Schulbehörde, die Verpflichtung der Lehrer zur unent- 
geltlichen Erteilung von Unterricht in der Fortbildungsschule innerhalb 
ihrer Pflichtstundenzahl und darüber hinaus gegen Entgelt, sowie die 
Verpflichtungen hinsichtlich des Schulbesuchs, die Bestrafung der Schul- 
versäumnisse, sowie sonstige Disziplinarvorschriften regeln sich nach dem 
Volksschulgesetz. 
Wenn eine Gemeindebehörde ein Ortsgesetz im Sinne des 
Absatzes 4 auf Anordnung der oberen Schulbehörde nicht vorlegt, so 
ist die letztere berechtigt, nach Anhörung des Bezirksausschusses die 
Regelung des Fortbildungsschulwesens mit verbindlicher Kraft für die 
Gemeinde vorzunehmen. 
Der § 32 erhält folgende Fassung: 
Die Fortbildungsschule hat neben der Erziehungsaufgabe der 
Volksschule die besondere Aufgabe, der Jugend die für die Er- 
füllung des bürgerlichen und staatsbürgerlichen Berufs nötigen Kennt- 
nisse zu vermitteln. 
Wesentliche Gegenstände des Unterrichts sind für die Knaben 
Deutsch, Rechnen, Berufs-, Geschäfts= und Bürgerkunde, für die Mädchen, 
wenn für solche eine Fortbildungsschule errichtet wird (§ 35) und soweit
	        
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