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Gemeinden, in denen die Errichtung einer Fortbildungsschule
nach den örtlichen Verhältnissen besonderen Schwierigkeiten begegnet,
können auf übereinstimmenden Antrag der Gemeindebehörden und des
Schulvorstandes von dieser Verpflichtung durch die obere Schulbehörde
ausnahmsweise vorübergehend befreit werden.
Durch Ortsgesetz, und soweit mehrere politische Gemeinden bei
einer Fortbildungsschule beteiligt sind, durch übereinstimmende Orts-
gesetze dieser Gemeinden, sind Bestimmungen zu treffen über den Bezirk
und Sitz der Fortbildungsschule, über die Aufbringung und Verteilung
der Mittel zur Unterhaltung der Schule, über den Umfang und die
Dauer der Verpflichtung zum Besuche der Schule, Über die Gegenstände
und die Tageszeit des Unterrichts, Uber An= und Abmeldung und über
die Zusammensetzung des Schulvorstandes, in welchem auch die inter-
essierten Fachkreise vertreten sein sollen.
Die Zuständigkeiten der Schulvorstände, der Schulkommissionen
und der oberen Schulbehörde, die Verpflichtung der Lehrer zur unent-
geltlichen Erteilung von Unterricht in der Fortbildungsschule innerhalb
ihrer Pflichtstundenzahl und darüber hinaus gegen Entgelt, sowie die
Verpflichtungen hinsichtlich des Schulbesuchs, die Bestrafung der Schul-
versäumnisse, sowie sonstige Disziplinarvorschriften regeln sich nach dem
Volksschulgesetz.
Wenn eine Gemeindebehörde ein Ortsgesetz im Sinne des
Absatzes 4 auf Anordnung der oberen Schulbehörde nicht vorlegt, so
ist die letztere berechtigt, nach Anhörung des Bezirksausschusses die
Regelung des Fortbildungsschulwesens mit verbindlicher Kraft für die
Gemeinde vorzunehmen.
Der § 32 erhält folgende Fassung:
Die Fortbildungsschule hat neben der Erziehungsaufgabe der
Volksschule die besondere Aufgabe, der Jugend die für die Er-
füllung des bürgerlichen und staatsbürgerlichen Berufs nötigen Kennt-
nisse zu vermitteln.
Wesentliche Gegenstände des Unterrichts sind für die Knaben
Deutsch, Rechnen, Berufs-, Geschäfts= und Bürgerkunde, für die Mädchen,
wenn für solche eine Fortbildungsschule errichtet wird (§ 35) und soweit