Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
N. 836. 
Inhalt: Grietz, betressend Abänderungen des Gerichtakostengesenes, der Gehührenordnung für Notare 
und Rechtsanwälte, sowie der Gebührenordnung für (Gerichtsvollzicher und für Zeugen und 
Sachverständinc, je vom 10. Angust 1870. 
Gesetz 
vom I1. Mai 1914, « 
betreffendAbänderungendesGetüchtskoftengefetzes,derGebähtens 
ordnung für Notare und Rechtsanwälte, sowie der Gebührenordnung 
für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige, je vom 
10. August 1899. 
Wir Heinrich der Siebemundzmanzigsle 
von Gottes Gnaden jüngerer KLinic regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Derr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein eir. ekr. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Artikel 1. 
In dem Gerichtskostengesetze vom 10. August 1890 (Gesetzsammlung 
Bd. XXIII S. 142 f.) 
1. fällt der Absatz 2 des § 50 weg, und es erhält der Paragraph folgende 
neue Absätze 2 und 3: 
Für jede in Anspruch genommene Notadresse ist eine Zusatzgebühr 
von 1 .4 zu erheben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Aufnahme von 
Scheckprotesten entsprechende Anwendung. 
Ausgegeben am 20. Mai 1014. 31
	        
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