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c) die Strafen und Nachteile, welche gegen Gemeindebürger wegen
Nichterfüllung der ihnen nach diesem Gesetze oder ortsgesetzlich
obliegenden Pflichten zu verhängen sind.
Die Beschwerde, welche hinsichtlich der Ziffern 1, 2 à und b keine auf-
schiebende Wirkung hat, ist beim Gemeindevorstand binnen einer Frist von
14 Tagen einzulegen. Die Frist beginnt im Falle unter 1. mit dem Tage der
Wahl, im übrigen mit der Eröffnung der angefochtenen Anordnung.
Im Falle unter 1. steht auch dem Gemeindevorstand das Recht zu, binnen
der gleichen Frist die Entscheidung des Gemeinderates zu beantragen.
Die Entscheidungen des Gemeinderates oder Bezirksausschusses sind beim
Ministerium, Abteilung für das Innere, mit der weiteren Beschwerde nach § 4
des Gesetzes Über das Verwaltungs= und Vervwaltungsgerichtsverfahren vom
17. Juni 1912 anfechtbar.
C. Wirkungskreis des Gemeinderates.
§ 54.
Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde in ihren Rechten und Ver-
pflichtungen.
Er beratet und beschließt nach gehöriger Vorbereitung der einzelnen Gegen-
stände durch den Gemeindevorstand und nach dessen Anhörung in den ihm durch
besondere Gesetze oder durch Aufträge der Aufsichtsbehörde zugewiesenen sowie
in folgenden Angelegenheiten:
Aenderung des Gemeindebezirkes (§ 3) und Vereinigung der Gemeinde
mit einer anderen Gemeinde für bestimmte Gemeindezwecke (68 148 f..).
Feststellung und Aufhebung ortsgesetzlicher Bestimmungen mit der
durch 8 10 Abs. 3 gegebenen Beschränkung.
Erteilung des Ehrenbürgerrechtes nach § 27.
Streitigkeiten über Erwerb, Ruhen, Verlust oder Inhalt des Bürger-
oder Gemeindestimmrechtes (§ 31).
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Gemeindewählerlisten G 41) und
gegen das Verfahren bei den Gemeinderatswahlen (8 53 Ziffer 1).
Streitigkeiten über die Wählbarkeit in den Gemeinderat und über
die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in
der Gemeindevertretung (8 53 Ziffer 2 und b)
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