Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

182 
Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. 
Für die Wahlhandlung gelten, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt 
ist, die Vorschriften Über die Geschäftsführung des Gemeinderates und der 
Gemeindeversammlung (8§ 59 bis 72). 
6 81. 
Die Wahl erfolgt in einer besonders anberaumten Sitzung des Gemeinde- 
rates (der Gemeindeversammlung) unter Leitung des Vorsitzenden durch Abgabe 
gestempelter Stimnzzettel. 
iese werden vorher vom Vorsitzenden verteilt, von den Wählenden eigen- 
händig geschrieben und in die Wahlurne gelegt. 
Hierauf verliest der Vorsitzende die Namen der Gewählten und gibt das 
Ergebnis nach den Aufzeichnungen des Schriftführers bekannt. 
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange. 
Vertretungsweise Ausibung des Wahlrechtes ist nur in der Gemeinde- 
versammlung nach Maßgabe des § 30 statthaft. 
g 82. 
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen 
erhalten hat. 
Hat weder die erste noch eine alsbald vorgenommene zweite Abstimmung 
ein solches Ergebnis, so kommen diejenigen beiden Personen, auf welche beim 
zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren, zur engeren Wahl. 
Bei mehreren Personen mit gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, 
wer von ihnen in die engere Wahl zu bringen oder in dieser gewählt ist. 
Ungültig sind ungestempelte, mit Verwahrung oder Vorbehalt versehene 
sowie solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen nicht zu erkennen 
sind, beim dritten Wahlgange auch solche, die den Namen einer nicht zur engeren 
Wahl stehenden Person enthalten. 
§8 83. 
Der Gemeindevorstand setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen 
Wahl alsbald schriftlich in Kenntnis. 
Geht binnen einer Woche keine oder nur eine bedingte Annahmeerklärung 
ein, so gilt dies als Ablehnung. 
Wird die Ablehnung als begründet anerkannt (6 79), so ist alsbald zu 
einer neuen Wahl zu schreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.