182
Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Für die Wahlhandlung gelten, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt
ist, die Vorschriften Über die Geschäftsführung des Gemeinderates und der
Gemeindeversammlung (8§ 59 bis 72).
6 81.
Die Wahl erfolgt in einer besonders anberaumten Sitzung des Gemeinde-
rates (der Gemeindeversammlung) unter Leitung des Vorsitzenden durch Abgabe
gestempelter Stimnzzettel.
iese werden vorher vom Vorsitzenden verteilt, von den Wählenden eigen-
händig geschrieben und in die Wahlurne gelegt.
Hierauf verliest der Vorsitzende die Namen der Gewählten und gibt das
Ergebnis nach den Aufzeichnungen des Schriftführers bekannt.
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange.
Vertretungsweise Ausibung des Wahlrechtes ist nur in der Gemeinde-
versammlung nach Maßgabe des § 30 statthaft.
g 82.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen
erhalten hat.
Hat weder die erste noch eine alsbald vorgenommene zweite Abstimmung
ein solches Ergebnis, so kommen diejenigen beiden Personen, auf welche beim
zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren, zur engeren Wahl.
Bei mehreren Personen mit gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los,
wer von ihnen in die engere Wahl zu bringen oder in dieser gewählt ist.
Ungültig sind ungestempelte, mit Verwahrung oder Vorbehalt versehene
sowie solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen nicht zu erkennen
sind, beim dritten Wahlgange auch solche, die den Namen einer nicht zur engeren
Wahl stehenden Person enthalten.
§8 83.
Der Gemeindevorstand setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen
Wahl alsbald schriftlich in Kenntnis.
Geht binnen einer Woche keine oder nur eine bedingte Annahmeerklärung
ein, so gilt dies als Ablehnung.
Wird die Ablehnung als begründet anerkannt (6 79), so ist alsbald zu
einer neuen Wahl zu schreiten.