Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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g 84. 
Ablehnungsgründe und Beschwerden über das Wahlverfahren können binnen 
einer Woche beim Gemeindevorstand angebracht oder von diesem selbständig geltend 
gemacht werden. 
Der Fristenlauf beginnt mit dem Tage der Wahl und bei der Ablehnung 
der Wahl mit der in § 33 Abs. 1 erwähnten Mitteilung. 
Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksausschuß. 
# 85. 
Die Wahl zum Mitgliede des Gemeindevorstandes bedarf der Bestätigung 
der Aufsichtsbehörde. Diese hat, wenn sie die Bestätigung versagen zu müssen 
glaubt, zuvor den Bezirksausschuß gutachtlich zu hören. 
Die ablehnende Entschließung ist mit Gründen zu versehen. 
Wird nach Vervwerfung der ersten Wahl auch die zweite Wahl nicht 
bestätigt, so kann das Ministerium, Abteilung für das Innere, die Stelle einst- 
weilen auf Kosten der Gemeinde verwalten lassen. 
Dasselbe tritt ein, wenn die Gemeindevertretung die Wahl verweigern 
oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählen sollte. 
Die einstweilige Verwaltung dauert so lange, bis eine Wahl der Gemeinde- 
vertretung die Bestätigung gefunden hat. 
g 86. 
Die Wahl und ihre Bestätigung wird vom Gemeindevorstand in orts- 
üblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. 
Sodann werden die neugewählten Mitglieder des Gemeindevorstandes vor 
ihrem Amtsantritte in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates von einem 
Beamten oder Beauftragten der Aufsichtsbehörde durch Handschlag an Eidesstatt 
in Pflicht genommen. 
Bei Wiedergewählten unterbleibt die Vereidigung. 
C. Wirkungskhreis des Gemeindevorstandes. 
8 87. 
Der Gemeindevorstand hat die Gemeinde gegenüber den einzelnen Gemeinde- 
mitgliedern und nach außen zu vertreten und die Gemeindeangelegenheiten zu 
verwalten. 
Er hat die obrigkeitliche Gewalt im Gemeindebezirke. 
38.
	        
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