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Die Umwandlung der Geldstrafen in Haft richtet sich nach § 91 Ziffer 2 Abs. 2.
Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
9 95.
Für die Gesetzlichkeit der gefaßten Beschlüsse haftet zunächst derjenige,
welcher die schriftliche Ausfertigung unterzeichuct oder ihre Ausflihrung anordnet,
im Ubrigen der Bürgermeister oder sein Stellvertreter.
Wegen seiner gesamten Geschäftsführung ist der Gemeindevorstand der
Aufsichtsbehörde, in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung außerdem der
Gemeinde und ihrer Vertretung verantwortlich.
6 96.
Hat die Gemeindevertretung einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht des
Gemeindevorstandes ihre Befugnisse überschreitet, ungesetzlich ist oder das Gemein-
wohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so hat der Gemeindevorstand die Aus-
führung des Beschlusses auszusetzen und, wenn die Gemeindevertretung bei noch-
maliger Beratung ihren Beschluß nicht ändert, alsbald die Entscheidung des
Bezirksausschusses einzuholen. Diese ist mit tunlichster Beschleunigung zu erteilen.
Dasselbe Verfahren tritt ein, wenn der dritte Teil der Gemeinderats-
mitglieder oder der Stimmberechtigten (§ 29) beim Gemeindevorstand auf die
Entscheidung des Bezirksausschusses anträgt.
5 97.
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige als auch
zur Erledigung einzelner bestimmter Anugelegenheiten können durch übereinstimmenden
Beschluß des Gemeinderates und des G schaftliche Ausschüsse
aus Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und nach Bedarf
auch aus sonstigen Gemeindestimmberechtigten unter dem Vorsitze des Gemeinde-
vorstandes gebildet werden.
Die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Gemeindestimmberechtigten
erfolgt durch den Gemeinderat. Dieser bestimmt auch, ob den Genannten neben
dem Ersatze ihrer Auslagen eine Vergiltung für ihre Mühewaltung bei besonderen
Aufträgen zu gewähren ist.
Ein solcher Ausschuß muß gebildet werden zur Prilfung des Kassen= und
Rechnungswesens und zur Vornahme unvorhergesehener Kassenrevisionen.