189
§ 100.
Die Bezirksvorsteher (§ 73 Abs. 3), der Schriftfilhrer und der Rechnungs-
führer werden von der Gemeindevertretung gewählt (§ 82), die übrigen Beamten,
soweit nicht ortsgesetzlich anderes bestimmt ist, nach Gehör der Gemeindevertretung
vom Gemeindevorstand ernannt.
Die Ausstellung der Anstellungsurkunde erfolgt in allen Fällen durch den
Gemeindevorstand.
b die im Kassenwesen beschäftigten Gemeindebeamten eine Sicherheit zu
leisten haben, beschließt der Gemeinderat.
ie Gemeindebeamten unterliegen zwar nicht einer staatlichen Bestätigung,
es hat aber der Gemeindevorstand, wenn ihm Bedenken beigehen, ob ein Gewählter
oder Ernannter die für einen Gemeindebeamten erforderlichen allgemeinen und
besonderen Eigenschaften besitzt, die Entschließung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
8 85 findet Anwendung.
8 10l.
Die Wahl der Bezirksvorsteher erfolgt auf sechs Jahre. Die Wahl des
Schriftführers und des Rechnungsführers, sowie die Anstellung der übrigen
Gemeindebeamten erfolgt widerruflich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Eine vorgängige Beschäftigung auf Probe bis zur Dauer eines Jahres
ist zulässig.
Das Klüindigungerecht steht dem Gemeindevorstand zu, jedoch beim Schrift-
führer und dem Rechnungsführer nur mit Genehmigung des Gemeinderats. Von
dem Kündigungsrechte darf nur aus einem wichtigen Grunde Gebrauch gemacht
werden. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung, so kann der Gemeinde-
vorstand unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 Beschwerde an die Aufsichts-
behörde einlegen.
Eine Anstellung auf längere Zeit oder auf Lebenszeit ist zulässig, im
letzteren Falle mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Nach Ablauf von 15 Dienstjahren wird die Anstellung von selbst lebens-
länglich und unwiderruflich.
§8 102.
Wegen der Annahme, der Ablehnung und der Niederlegung des Amtes
eines Gemeindebeamten findet § 70, wegen ihrer Vergütung oder Besoldung 877
Anwendung.
39