Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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§ 100. 
Die Bezirksvorsteher (§ 73 Abs. 3), der Schriftfilhrer und der Rechnungs- 
führer werden von der Gemeindevertretung gewählt (§ 82), die übrigen Beamten, 
soweit nicht ortsgesetzlich anderes bestimmt ist, nach Gehör der Gemeindevertretung 
vom Gemeindevorstand ernannt. 
Die Ausstellung der Anstellungsurkunde erfolgt in allen Fällen durch den 
Gemeindevorstand. 
b die im Kassenwesen beschäftigten Gemeindebeamten eine Sicherheit zu 
leisten haben, beschließt der Gemeinderat. 
ie Gemeindebeamten unterliegen zwar nicht einer staatlichen Bestätigung, 
es hat aber der Gemeindevorstand, wenn ihm Bedenken beigehen, ob ein Gewählter 
oder Ernannter die für einen Gemeindebeamten erforderlichen allgemeinen und 
besonderen Eigenschaften besitzt, die Entschließung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 
8 85 findet Anwendung. 
8 10l. 
Die Wahl der Bezirksvorsteher erfolgt auf sechs Jahre. Die Wahl des 
Schriftführers und des Rechnungsführers, sowie die Anstellung der übrigen 
Gemeindebeamten erfolgt widerruflich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. 
Eine vorgängige Beschäftigung auf Probe bis zur Dauer eines Jahres 
ist zulässig. 
Das Klüindigungerecht steht dem Gemeindevorstand zu, jedoch beim Schrift- 
führer und dem Rechnungsführer nur mit Genehmigung des Gemeinderats. Von 
dem Kündigungsrechte darf nur aus einem wichtigen Grunde Gebrauch gemacht 
werden. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung, so kann der Gemeinde- 
vorstand unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 Beschwerde an die Aufsichts- 
behörde einlegen. 
Eine Anstellung auf längere Zeit oder auf Lebenszeit ist zulässig, im 
letzteren Falle mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Nach Ablauf von 15 Dienstjahren wird die Anstellung von selbst lebens- 
länglich und unwiderruflich. 
§8 102. 
Wegen der Annahme, der Ablehnung und der Niederlegung des Amtes 
eines Gemeindebeamten findet § 70, wegen ihrer Vergütung oder Besoldung 877 
Anwendung. 
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