Edict d. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 87
auch unterliegen sie gleichen Gesetzen in Beziehung auf Entlassung
und Entsetzung; — ihre Heiraths-Bewilligungen hängen von dem
Standesherrn ab, welcher auch die Reise-Bewilligungen ertheilet,
mit Beobachtung der erforderlichen provisorischen Amts--Bestellung.
VIII.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 65.
In allen durch gegenwärtige Verordnung nicht abgeänderten
Bestimmungen bleibt es bey der Königlichen Declaration vom
19. März 1807
München den 1 26. May 1818.
(L. S.)
Zur Beglaubigung:
Egiv von Kobell,
Königl. Staatsrath und General-Secretaire.
1 Die „Königliche Deklaration. (Die Bestimmung der künftigen
Verhältnisse, ber, der königlichen Souverainität unterworfenen Fürsten,
Grafen und Herren zu den zwenschiedenen Zweigen an der Staatsgewalt
äresfend.)t2 ) München den 19. März 1807, steht im Regierungsblatt 1807