Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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In größeren Gemeinden kann die Aufstellung einer Besoldungsordnung 
nach den Grundsätzen der Dienstalterszulagen verlangt werden. 
5 108. 
Soweit nicht die Bezeichnung der Gemeindebeamten durch Gesetz oder 
Landesherrliche Verordnung bestimmt ist, kann ihnen der Gemeindevorstand eine 
Amtsbezeichnung beilegen, die den sachlichen Aufgaben ihres Amtes entspricht und 
ihre Eigenschaft als Gemeindebeamte zum Ausdruck bringt. 
Die Gemeindebeamten werden vor ihrem Amtsantritt vom Gemeinde- 
vorstand durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht genommen. 
Ihre amtliche Bestellung wird durch eine Bescheinigung des Gemeinde- 
vorstandes nachgewiesen. 
E. Rechtsverhältnise der Gemeindebeamten 
(einschließlich der Mitglieder des Gemeindevorstandes) 
§ 104. 
Die Gemeindebeamten haben das ihnen übertragene Amt der Verfassung 
und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch ihr 
Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die ihre amtliche Stellung erfordert, 
würdig zu zeigen. 
* 105. 
Zu ihrer amtlichen Kenntnis gekommene Angelegenheiten haben sie geheim 
zu halten, wenn dies aus der Natur der Sache folgt oder von den vorgesetzten 
oder sonst zuständigen Staatsbehbrden vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für 
die Zeit nach ihrem Dienstaustritt. 
8 106. 
Gemeindebcamte mit festem Gehalt dürfen neben ihrem Amt nur solche 
Geschäfte betreiben, die ihrem amtlichen Berufe keinen Abbruch tun. 
Durch Ortsgesetz oder durch den Dienstvertrag kann bestimmt werden, 
daß solche Beamte zur Uebernahme einer mit fortlaufender Belohnung verbundenen 
Nebenbeschäftigung und zur Eröffnung eines Gewerbebetriebs der Genehmigung 
der Gemeindebehörden bedürfen. 
Der Betrieb des Wirtschaftsgewerbes, des Flaschenbierhandels oder eines 
gemischten Warengeschäftes, die entgeltliche Vermittelung von Darlehen, Grundstücks- 
und Viehkäufen soll den Gemeindebeamten nur ausnahmsweise gestattet werden.
	        
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