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g 118.
Gemeindevermögen im engeren Sinne darf nur dann in Gemeinde-
gliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist und
die Einfilhrung neuer Gemeindeabgaben oder die Erhöhung bestehender in ab-
sehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
ie Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in Gemeindevermögen
im engeren Sinne ist bei Unzulänglichkeit der Gemeindeeinkliufte gegen Wegfall
etwaiger Gegenleistungen zulässig.
Dagegen ist die Umwandlung von Gemeindevermögen in Privatvermögen
der Gemeindeglieder unstatthaft, die Umwandlung oder Heranziehung des
Interessentenvermögens zu den Gemeindeausgaben von der Zustimmung der
Beteiligten abhängig.
§ 119.
Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens richtet
sich nach dem bisherigen Ortsgebrauche und, wenn sich hieraus ein feststehender
Maßstab nicht ergibt, nach dem Verhältnisse, in welchem die Nutzungsberechtigten
zu den Gemeindelasten beitragen.
Wegen der Zahlung eines dem Werte der Nutzungen entsprechenden Ein-
kaufsgeldes siehe § 22.
§ 120.
Das Gemeindevermögen ist von den Gemeindebehörden (88 54, 88) nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen so zu
verwalten, daß es, ohne in seinem Bestande gefährdet zu sein, einen möglichst
hohen #tuag abnirst.
Eine Verwendung des Gemeindevermögens oder seiner Einkilnfte zu
Gunsten einzelner ist, soweit nicht ausnahmsweise hierin seine Zweckbestimmung
besteht, unzulässig.
8 121.
Das zurzeit im Eigentume der Gemeinde stehende, gemeinsamen Zwecken
dienende Vermögen bildet nach näherer ortsgesetzlicher Vorschrift ihr Stamm-
vermögen und ist in seinem Gesamtbestande unvermindert zu erhalten.
Die Veränderung einzelner Teile des Stanimvermögens bei Erhaltung
seines Gesamtwertes ist zulässig.