Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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g 118. 
Gemeindevermögen im engeren Sinne darf nur dann in Gemeinde- 
gliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist und 
die Einfilhrung neuer Gemeindeabgaben oder die Erhöhung bestehender in ab- 
sehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. 
ie Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in Gemeindevermögen 
im engeren Sinne ist bei Unzulänglichkeit der Gemeindeeinkliufte gegen Wegfall 
etwaiger Gegenleistungen zulässig. 
Dagegen ist die Umwandlung von Gemeindevermögen in Privatvermögen 
der Gemeindeglieder unstatthaft, die Umwandlung oder Heranziehung des 
Interessentenvermögens zu den Gemeindeausgaben von der Zustimmung der 
Beteiligten abhängig. 
§ 119. 
Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens richtet 
sich nach dem bisherigen Ortsgebrauche und, wenn sich hieraus ein feststehender 
Maßstab nicht ergibt, nach dem Verhältnisse, in welchem die Nutzungsberechtigten 
zu den Gemeindelasten beitragen. 
Wegen der Zahlung eines dem Werte der Nutzungen entsprechenden Ein- 
kaufsgeldes siehe § 22. 
§ 120. 
Das Gemeindevermögen ist von den Gemeindebehörden (88 54, 88) nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen so zu 
verwalten, daß es, ohne in seinem Bestande gefährdet zu sein, einen möglichst 
hohen #tuag abnirst. 
Eine Verwendung des Gemeindevermögens oder seiner Einkilnfte zu 
Gunsten einzelner ist, soweit nicht ausnahmsweise hierin seine Zweckbestimmung 
besteht, unzulässig. 
8 121. 
Das zurzeit im Eigentume der Gemeinde stehende, gemeinsamen Zwecken 
dienende Vermögen bildet nach näherer ortsgesetzlicher Vorschrift ihr Stamm- 
vermögen und ist in seinem Gesamtbestande unvermindert zu erhalten. 
Die Veränderung einzelner Teile des Stanimvermögens bei Erhaltung 
seines Gesamtwertes ist zulässig.
	        
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