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Die Gläubiger können die Einziehung bestehender Gemeindenutzungen und
die Ausschreibung und Beitreibung von Gemeindeanlagen zur Tilgung ihrer
Forderungen verlangen.
Wegen der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinden verbleibt es bei
der Vorschrift des § des Ausführungsgesetzes vom 10. August 1899 zur Zivil-
prozehordnung (Gesehsammlung Bd. XXIII S. 115 ff.).
§ 129.
Die Gemeinden haben auf Anordnung der Aussichtsbehörde Vermögens-
standsbilcher zu führen und auf dem laufenden zu erhalten, aus denen alle
Teile des Vermögens (getrennt nach freiem und Stammvermögen) und die
Schulden der Gemeinde ersichtlich sind.
G 130.
Streitigkeiten üUber die im öffentlichen Rechte begründete Berechtigung an
den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens sowie über die Ver-
pflichtung, zur Deckung der Gemeindeschulden beizutragen, werden bei den Land-
gemeinden vom Bezirksausschuß, bei den Städten vom Ministerium, Abteilung
für das Innere, entschieden.
Streitigkeiten privatrechtlicher Art, so die über das Interessentenvermögen
(6 117 Abs. 3), gehören vor die ordentlichen Gerichte.
Fünfter Abschnitt.
Gemeindehaushalt und Rechnungslegung.
8 131.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, die sich im voraus veranschlagen
lassen, entwirft der Gemeindevorstand für das Rechnungsjahr einen Vorauschlag.
Das Rechnungsjahr der Gemeinden fällt mit dem des Staates zusammen.
Mit Genehmigung der Aussichtsbehörde kann bei kleineren Gemeinden ein
Voranschlag für mehrere Jahre aufgestellt werden oder ganz unterbleiben.
§E 132.
Der Gemeindevorstand legt den Voranschlag mit den erforderlichen Nach-
weisungen und Erläuterungen an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte
mindestens eine Woche lang für die Beitragspflichtigen zur Einsicht aus.
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