Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Prüfung der Aufsichtsbehörde erstreckt sich darauf, ob die Pflichtaus- 
gaben der Gemeinde im Voranschlag vorgesehen sind und ob dieser den gesetzlichen 
Vorschriften und den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung 
der Gemeinden entspricht. 
8 136. 
Hat eine Gemeinde ihr gesetzlich obliegende öffentliche Verbindlichkeiten in 
den Voranschlag nicht eingestellt und weigert sie sich, dies nachträglich zu tun 
oder die Leistung außerordentlich zu genehmigen, so versügt die Aufsichtsbehörde 
unter Anführung der Gründe die zwangsweise Einstellung dieser Ausgaben in 
den Voranschlag oder die außerordentliche Aufbringung der Mittel und nach Bedarf 
die Feststellung und Beitreibung der zur Deckung notwendigen Umlagen. 
8 137. 
Tritt infolge unvorhergesehener Umstände im Laufe des Rechnungsjahres 
die Notwendigkeit einer Ergänzung des Voranschlags ein, die diesen wesentlich 
beeinflußt, so finden die Vorschriften der §§ 132 bis 136 sinngemäße Anwendung. 
Die Unterlassung der für die Aufstellung des erstmaligen oder ergänzten 
Voranschlags vorgeschriebenen Förmlichkeiten hat aber nicht die Nichtigkeit der 
Ausschreibung von Gemeindeumlagen zur Folge, sondern nur nach Befinden 
Ordnungsstrafen gegen die schuldigen Gemeindebeamten. 
§ 138. 
Der festgestellte Voranschlag dient zur Richtschnur für die Gemeindever- 
waltung und Rechnungslegung und zwar auch über das Rechnungsjahr hinaus 
bis zur Feststellung des neuen Voranschlags. 
Alle Gemeindeeinkünfte sind zur Gemeindekasse zu bringen. 
Der Gemeindevorstand hat rechtzeitig die Genehmigung der Gemeinde- 
vertretung einzuholen für Ausgaben, die außerhalb des Voranschlags geleistet 
werden sollen, die diesen überschreiten oder über deren Verwendung besondere 
Beschlußfassung vorbehalten ist; dabei ist auch über die Deckung der im Vor- 
anschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zu beschließen. 
§ 130. 
Der Rechnungsführer hat Über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde 
ein nach Vorschrift angelegtes Gemeinderechnungsbuch zu führen und die Gelder 
und sonstigen Werte der Gemeinde in besonderer Kasse zu halten.
	        
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