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Ueber Zweck, Vertretung und Verwaltung des Verbandes, über die Auf-
bringung der erforderlichen Mittel und die Haftung der Mitglieder auch nach
ihrem Austritt oder der Auflösung des Verbandes sowie über die Benutzung
der Verbandseinrichtungen durch die Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen
ist durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden eine Verbands-
satzung zu errichten.
§E 149.
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung
für das Innere; dieses hat zuvor den Bezirksausschuß zu hören.
Dasselbe gilt von dem Beitritt neuer Verbandsmitglieder zu einem
bestehenden Verbande, von dem Austritt oder Ausschluß einzelner Mitglieder
und von der Auflösung des Verbandes, außer wenn bereits die Verbands-
satzung die Voraussetzungen des Beitritts, des Ausscheidens und der Auflösung
geregelt hat.
Die Genehmigung der Verbandssatzung und ihres wesentlichen Inhalts
sowie die der Auflösung des Verbandes ist von der Aufsichtsbehörde alsbald auf
Kosten des Verbandes in ihrem Amtsblatte bekannt zu machen.
§ 150.
Die Gemeindeverbände erlangen als Körperschaften des bffentlichen Rechtes
die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Verbandssatzung.
Sie sind berechtigt, Gebühren, Beiträge und direkte Steuern in sinn-
gemäßer Anwendung des Gemeindeabgabengesetzes zu erheben.
W0 151.
Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1. zur Uebernahme von Bürgschaften und bleibenden Verbindlichkeiten,
2. zur Aufnahme von Schulden, die nicht im Laufe des nächsten Ge-
schäftsjahres getilgt werden.
g 162.
Im Ubrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Gemeinde-
verbände sinngemäße Amwendung, namentlich wegen der staatlichen Zuständigkeiten
und der Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Verbandsorgane.