Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Ueber Zweck, Vertretung und Verwaltung des Verbandes, über die Auf- 
bringung der erforderlichen Mittel und die Haftung der Mitglieder auch nach 
ihrem Austritt oder der Auflösung des Verbandes sowie über die Benutzung 
der Verbandseinrichtungen durch die Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen 
ist durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden eine Verbands- 
satzung zu errichten. 
§E 149. 
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung 
für das Innere; dieses hat zuvor den Bezirksausschuß zu hören. 
Dasselbe gilt von dem Beitritt neuer Verbandsmitglieder zu einem 
bestehenden Verbande, von dem Austritt oder Ausschluß einzelner Mitglieder 
und von der Auflösung des Verbandes, außer wenn bereits die Verbands- 
satzung die Voraussetzungen des Beitritts, des Ausscheidens und der Auflösung 
geregelt hat. 
Die Genehmigung der Verbandssatzung und ihres wesentlichen Inhalts 
sowie die der Auflösung des Verbandes ist von der Aufsichtsbehörde alsbald auf 
Kosten des Verbandes in ihrem Amtsblatte bekannt zu machen. 
§ 150. 
Die Gemeindeverbände erlangen als Körperschaften des bffentlichen Rechtes 
die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Verbandssatzung. 
Sie sind berechtigt, Gebühren, Beiträge und direkte Steuern in sinn- 
gemäßer Anwendung des Gemeindeabgabengesetzes zu erheben. 
W0 151. 
Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
1. zur Uebernahme von Bürgschaften und bleibenden Verbindlichkeiten, 
2. zur Aufnahme von Schulden, die nicht im Laufe des nächsten Ge- 
schäftsjahres getilgt werden. 
g 162. 
Im Ubrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Gemeinde- 
verbände sinngemäße Amwendung, namentlich wegen der staatlichen Zuständigkeiten 
und der Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Verbandsorgane.
	        
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