Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gemeindeverbände, die nur aus Landgemeinden bestehen, werden einer 
Landgemeinde, alle übrigen einer Stadtgemeinde gleichgeachtet. 
g 153. 
Gemeinden, die für sich allein bestimmte ihnen gesetzlich obliegende Aufgaben 
nicht zweckentsprechend zu erfüllen vermögen, oder bei denen dies sonst im öffent- 
lichen Interesse nötig ist, können, wenn eine freiwillige Bereinigung nicht zustande 
kommt, zur Bildung eines Verbandes oder zum Anschlusse an einen solchen vom 
Ministerium, Abteilung für das Innere, nach Gehör des Bezirksausschusses 
angehalten werden. 
Kommen die beteiligten Gemeinden der Anordnung innerhalb der gestellten 
Frist nicht nach, so ist das Weitere, insbesondere die Errichtung der Verbands- 
saßung, vom Ministerium, Abteilung für das Innerc, zu veranlassen. 
§ 154. 
Wollen sich Gemeinden nur zu einem vorübergehenden Zwecke oder zur 
Prüfung und Vorbereitung der Gründung eines dauernden Verbandes vereinigen, 
so bedlrfen ihre darauf gerichteten Beschlüsse lediglich der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörden. 
Solche Verbände endigen mit der Erreichung ihres Zweckes oder durch 
übereinstimmende Beschlüsse der Beteiligten. 
’5K 155. 
Mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für Kirchen= und Schul- 
sachen, können auch Schul= und Kirchengemeinden an Gemeindeverbänden teil- 
nehmen. 
Auch der Beitritt anderer öffentlicher Verbände ist zulässig. 
In diesen Fällen ist Aufsichtsbehörde das Ministerium, Abteilung für 
das Innere. 
Der Zusammenschluß reußischer Gemeinden und Gemeindeverbände mit 
Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer deutscher Bundesstaaten bedarf der 
Genehmigung des Ministeriums. 
g 156. 
Auf Verbände, die durch Reichsgesetz geordnet sind, finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung.
	        
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