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Gemeindeverbände, die nur aus Landgemeinden bestehen, werden einer
Landgemeinde, alle übrigen einer Stadtgemeinde gleichgeachtet.
g 153.
Gemeinden, die für sich allein bestimmte ihnen gesetzlich obliegende Aufgaben
nicht zweckentsprechend zu erfüllen vermögen, oder bei denen dies sonst im öffent-
lichen Interesse nötig ist, können, wenn eine freiwillige Bereinigung nicht zustande
kommt, zur Bildung eines Verbandes oder zum Anschlusse an einen solchen vom
Ministerium, Abteilung für das Innere, nach Gehör des Bezirksausschusses
angehalten werden.
Kommen die beteiligten Gemeinden der Anordnung innerhalb der gestellten
Frist nicht nach, so ist das Weitere, insbesondere die Errichtung der Verbands-
saßung, vom Ministerium, Abteilung für das Innerc, zu veranlassen.
§ 154.
Wollen sich Gemeinden nur zu einem vorübergehenden Zwecke oder zur
Prüfung und Vorbereitung der Gründung eines dauernden Verbandes vereinigen,
so bedlrfen ihre darauf gerichteten Beschlüsse lediglich der Genehmigung der
Aufsichtsbehörden.
Solche Verbände endigen mit der Erreichung ihres Zweckes oder durch
übereinstimmende Beschlüsse der Beteiligten.
’5K 155.
Mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für Kirchen= und Schul-
sachen, können auch Schul= und Kirchengemeinden an Gemeindeverbänden teil-
nehmen.
Auch der Beitritt anderer öffentlicher Verbände ist zulässig.
In diesen Fällen ist Aufsichtsbehörde das Ministerium, Abteilung für
das Innere.
Der Zusammenschluß reußischer Gemeinden und Gemeindeverbände mit
Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer deutscher Bundesstaaten bedarf der
Genehmigung des Ministeriums.
g 156.
Auf Verbände, die durch Reichsgesetz geordnet sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung.