Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Achter Abschnitt. 
Aufsicht des Staates. 
8 157. 
Die Gemeinden stehen unter Aufsicht des Staates. 
Diese Aufsicht wird vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen für Einzelfälle 
1. bei den Städten Gera, Schleiz, Lobenstein, Hirschberg, Tanna und 
Saalburg durch das Ministerium, Abteilung für das Innere, 
2. bei den übrigen Gemeinden durch die Landratsämter 
ausgeilbt. 
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann, wo es dies für 
erforderlich hält, auch bei den nicht seiner Aufsicht unterstehenden Gemeinden 
unmittelbar einschreiten und bei den unter Ziffer 1 genannten Städten des ober- 
ländischen Bezirks sich des Landratsamtes als ausführenden Organes bedienen. 
Die Polizeiverwaltung der Städte des oberländischen Bezirkes unterliegt 
der ständigen Ueberwachung durch das Landratsamt. Dieses ist hierbei befugt, 
in dringenden Fällen Mißstände und Mängel vorläufig abzustellen, im übrigen 
an das Ministerium, Abteilung für das Innerc, zu berichten. 
§ 158. 
Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden unterliegen der gewöhnlichen 
Anfechtung nach dem Gesetze über das Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
verfahren vom 17. Juni 1912 (Gesetzsammlung Bd. XXVIII S. 67 ff. 
§ 159. 
Abgesehen von den ihr gesetzlich zugewiesenen Einzelbefugnissen hat die 
Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dasß die Angelegenhriten und Geschäfte der 
Gemeinden unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter Wahrung 
der für ihre Zuständigkeit gezogenen gesetzlichen Schranken fortwährend in 
geordnetem Gange verwaltet werden, und daß die Gemeinden und deren Behörden 
und Bedienstete ihre gesetzlichen Obliegenheiten allenthalben erfüllen und durch 
ihre Beschlüsse das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse nicht verletzen. 
6 160. 
Die Ausfsichtsbehörden sind außer zu den ihnen in Einzelfällen zustehenden 
besonderen Mahnahmen befugt, jederzeit Nachweisungen über den Haushalt der 
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