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Gemeinden, über die Aufstellung und Einhaltung der Schuldentilgungspläne,
ilber die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen, Üüber die Geschäftsführung
der Gemeindebehörden und über die Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten zu
verlangen.
Sie können zu diesem Zwecke Akten, Voranschläge, Rechnungen und
Niederschriften einfordern und nicht nur selbst an Ort und Stelle die nötigen
Erörterungen veranstalten, sondern auch eine Prilfung der Verhältnisse, namentlich
der Gemeindewaldungen und der Gemeinderechnungen durch Sachverständige
veranlassen.
8 161.
Weigert sich die Gemeindevertretung, in den ihr ilberwiesenen Angelegen-
heiten Beschlüsse zu fassen, oder ist ein von ihr gefaßter Beschluß auf Grund
§ 06 vom Bezirksausschuß aufgehoben worden, so kann, wenn eine Beschlußfassung
in der Sache selbst nicht entbehrt werden kann, durch die Gemeindevertretung
innerhalb der ihr von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist aber nicht erfolgt ist,
die Aufsichtsbehörde den Bezirksausschuß mit der Beschlußfassung beauftragen.
Die Beschlüsse des Bezirksausschusses haben sodann die gleiche Wirksamkeit
wie die der Gemeindevertretung.
§ 162.
Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, innerhalb des
Geschäftsbereichs der §5 87 Abs. 2, 89 und 00 die Gemeindevorstände mit den
nötigen Weisungen zu versehen, widersprechende Verfügungen aufzuheben und
deren Amtsverrichtungen äußerstenfalls ganz oder teilweise selbst zu übernehmen.
8 168.
Die Aufsichtsbehörden entscheiden über Beschwerden der Beteiligten gegen
Entschließungen der Gemeindebehörden.
Diese sind binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung
beim Gemeindevorstand anzubringen. Hat eine förmliche Eröffnung nicht statt-
gefunden, so läuft die Frist von dem Tage an, an welchem der Beschwerdeführer
von der Entschließung nachweislich Kenntnis erhalten hat.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Beschwerde gegen
Entschließungen der Gemeindevertretungen nur auf die Verletzung eines subjektiven
öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers gestützt werden.