Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde in Stimmbezirke nach Wählerabteilungen 
oder Ortsteilen geteilt wird (§ 42 Abs. 3 G. O.). 
Die Wählerliste ist vom Gemeindevorstand zu unterschreiben. 
8 2. 
Die Ermittelung der Stimmenzahl geschieht nach den in 88 4, 5 der 
Wahlordnung für den Landtag vom 2. Juli 1913 aufgestellten Grundsätzen. 
Soweit sich die Stimmberechtigung nach dem Einkommen abstuft, kommt 
aber nur das im Gemeindebezirk versteuerte Einkommen in Betracht (§ 29 Abs. 3 
G. O.); es ist daher gegebenenfalls die für die Gemeindeeinkommenabgabe maß- 
gebende Sonderabschätzung zugrunde zu legen. 
Stimmberechtigte juristische Personen ohne Einkommen (§ 28 Ziffer 1 G. O.) 
haben, da bei ihnen eine Zusatzstimme nicht in Frage kommen kann, eine Stimme. 
Soll einem Stimmberechtigten eine Zusatzstimme zuerkannt werden wegen 
der Berechtigung zur Führung eines nicht nach den Vorschriften der Reichs- 
gewerbeordnung erworbenen Meistertitels, so ist die Genehmigung des Ministeriums, 
Abteilung für das Innere, einzuholen. 
68. 
G. O. 8 41 Die Wählerliste ist in der Zeit vom 2. bis 15. Januar zu jedermanns 
M Einsicht auszulegen. 
G. O. 1 Der Gemeindevorstand hat rechtzeitig den Ort der Auslegung öffentlich 
bI.2 bekannt zu geben und dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß während der 
Auslegefrist jeder Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei ihm Einspruch 
erheben kann. 
Der Einspruch kann müldlich oder schriftlich beim Gemeindevorstand 
angebracht werden und muß die Beweismittel für seine Behauptungen enthalten. 
Gleichzeitig hat der Gemeindevorstand bekannt zu geben, wer aus dem 
Gemeinderat ausscheidet oder seit der letzten Wahl ausgeschieden ist, und wieviel 
Mitglieder bei der bevorstehenden Wahl zu wählen sind. 
84. 
E Ueber den Einspruch (§ 3 Abs. 2) entscheidet, soweit ihm nicht der 
Gemeindevorstand selbst stattgibt, der Gemeinderat und auf Beschwerde dagegen 
die Aufsichtsbehörde. 
Diese Entscheidungen sind, soweit ausflihrbar, den Beteiligten mitzuteilen.
	        
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