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Von dieser Vorschrift kann auf Beschluß des Gemeinderates abgesehen
werden.
87.
G. O. 88 Der Wahlvorsteher (d. i. in Gemeinden, die nicht mehrere Stimmbezirke
bilden, der Gemeindevorstand) ladet mindestens zwei Tage vor dem Wahltage
zwei bis sechs Gemeindebürger ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung
des Wahlvorstandes zu erscheinen; auch kann ein besonderer Schriftführer zugezogen
werden, der nicht Bürger zu sein braucht.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes und der besondere Schriftführer
erhalten keine Vergütung und dürfen die Mitgliedschaft nur aus den in § 37
G. O. angegebenen Gründen ablehnen.
*
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen,
daß er von allen Seiten zugängig ist.
Die auf den Tisch oder neben ihn zu stellende Wahlurne muß den
Erfordernissen des § 18 Abs. 2 der Landtagswahlordnung vom 2. Juli 1913
entsprechen. Der Wahlvorstand hat dafilr zu sorgen, daß sie beim Beginn der
Wahlhandlung leer ist und bis zu deren Schluß nicht geöffnet wird.
ie
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres
Kennzeichen haben. Der Gemeindevorstand kann eine bestimmte Größe und Stärke
des Papiers fllr sie vorschreiben.
Die Stimmzettel sind von den Wählern in mit amtlichem Stempel
versehenen, von der Gemeinde gelieferten Umschlägen abzugeben. Diese Umschläge
dürfen sonst kein Kennzeichen haben und müssen aus undurchsichtigem Papier
hergestellt sein.
Durch geeignete Vorkehrungen (Landtagswahlordnung § 18 Abs. 4) ist dafür
zu sorgen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbcobachtet in den Umschlag
legen kann.
Ein Abdruck der Gemeindeordnung und dieser Wahlordnung muß im
Wahlraum ausliegen, dagegen dürfen Stimmzettel in ihm zum Gebrauche für die
Wähler nicht ausgelegt oder verteilt werden.