Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Zweiter Abschnitt. 
Dorschriften, die nur für die Gemeinderatswahlen in der 
Stadt Gera und in den Gemeinden von über 3000 Ein- 
wob'nern, die gegenwärtig Landgemeinden sind (derzeit 
Untermhaus, Swötzen, Triebes, Oforten, Langenberg#): gelten. 
I. Vorschlagslisten. 
8 268. 
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerliste de hn 
(; 3 Abs. 2) fordert der Gemeindevorstand in der Art der Anlage IV die Wahl-nt n 
berechtigten zur Einreichung von Vorschlagslisten bis zu einem bestimmten Tage 
innerhalb des Monates Januar auf. 
g 20. 
Jede Vorschlagsliste muß soviel Namen Wählbarer enthalten, als Gemeinde- 
ratsmitglieder zu wählen sind. Mindestens die Hälfte der Vorgeschlagenen muß 
Hauseigentlmer sein. (8 34 Gemeindeordnung.) 
Die Vorgeschlagenen müssen deutlich bezeichnet und in erkennbarer Reihen- 
folge aufgeführt sein, die Hausbesitzer an ungerader Stelle. 
i2 
Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen 
beizufügen, daß er zur Annahme der Wahl bereit sei. 
§ 31. 
Jede Vorschlagsliste muß in Gemeinden von weniger als 10 000 Ein- 
wohnern von mindestens 10, in Gemeinden von mehr als 10 O00 Eimvohnern 
von mindestens 20 in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet sein. 
Wer mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, ist auf allen zu streichen, 
wenn er sich nicht binnen einer vom Gemeindevorstand gesetzten Frist für eine 
bestimmte Liste entscheidet. 
g 32. 
Auf der Vorschlagsliste soll einer der Unterzeichner als Vertrauensmann, 
ein anderer als dessen Stellvertreter bezeichnet sein. Ist dies nicht geschehen, 
so gilt als Vertrauensmann der erste, als sein Stellvertreter der zweite Unterzeichner. 
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