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Zu jeder Belastung der Staatskasse mit Ausgaben, die mehr oder
weniger nur den jeweiligen Interessen des einzelnen Wohnungsinhabers und
nicht der Befriedigung eines dauernden Bedilrfnisses dienen, ist die Genehmigung
des Fürstlichen Ministeriums einzuholen.
IV. Bestandsverzeichnis.
6.
Ueber jede Dienst= bezw. Mietwohnung nebst Zubchör muß ein voll-
ständiges und übersichtliches, geeignetenfalls mit einem Grundplan oder doch mit
einer Handzeichnung zu versehendes Verzeichnis in zwei gleichlautenden Aus-
fertigungen angelegt und durch Nachtragung aller während der Benutzungszeit
genehmigten Abänderungen vervollständigt werden, so daß das Verzeichnis stets
den zeitigen Stand der Wohnung erkennen läßt und eine ausreichende Grund-
lage für die Rückgewähr bildet.
Dic eine Ausfertigung ist durch die Aufsichtsbehörde (& 3), die andere
durch den Wohnungsinhaber aufzubewahren.
§ 6.
Das Verzeichnis muß enthalten:
Zahl, Maß und Ausstattung der Räume:
. die Bezeichnung der etwaigen Repräsentationsräume und ihre
Ausstattung:
die auf der Wohnung oder dem Dienstgrundstücke haftenden
Lasten und Besitzeinschränkungen:
bei Dienst= bezw. Mietwohnungen mit Garten oder Ackernutzung
die Angabe des Flächeninhalts und die Beschreibung der Grenzen,
Bewehrungen und dergleichen gegen die Nachbargrundstilcke sowie
einen Vermerk darüber, ob und welche Verglltung der Wohnungs-
inhaber für die Nutzung der Ländereien zu entrichten hat.
Im übrigen bestimmt die Einrichtung des Verzeichnisses in Form und
Inhalt sich nach den besonderen Verhältnissen der Dienst= bezw. Mietwohnung.
§ 7.
Der Wohnungsinhaber darf in der von ihm aufzubewahrenden Aus-
fertigung des Verzeichnisses eigenmächtig keine Eintragung vornehmen. Die
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