Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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die Aufwendungen für den Verbrauch des durch die Leitungen 
zugeführten Wassers, soweit nicht in Ausnahmefällen die Zahlung 
dieser Kosten durch das Fürstliche Ministerium erlassen ist; 
die Aufwendungen für den Verbrauch von Gas-und elektrischem 
Strom?; 
die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen, mit 
dem Gebäude nicht in fester Verbindung stehenden Gas-, Wasser- 
oder Elektrizitätsmesser oder die Uebernahme der Miete für sie; 
die Vorkehrungen zum Schutze der Wasserleitungen gegen 
das Einfrieren, wenn nicht die Zapfstellen sich außerhalb der 
Dienst= oder Mietwohnung oder auf gemeinschaftlichen Fluren 
befinden: 
die Wiederherstellung des früheren Zustanded im Falle von Be- 
schädigungen, welche durch Mutwillen oder Fahrlässigkeit des In- 
habers, seiner Angehörigen oder seines Gesindes veranlaßt sind, 
nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
die Uebernahme solcher Abgaben und Lasten, welche der Mieter 
gesetzlich oder ortsüblich zu den Gemeindebedürfnissen zu leisten 
hat; die Uebernahme der Einquartierungslast, wenn diese durch 
die Gemeindebehörden oder durch Ortsstatut auf die Wohnungs- 
inhaber lediglich nach Maßgabe des entbehrlichen Raumes verteilt 
ist, mag sie in Natur oder in Geld zu leisten sein G& 15 Ziffer 8); 
die Anschaffung und Unterhaltung von Gegenständen des Luxus, 
der Neigung oder Bequemlichkeit, sowie der Pflanzungen und der 
Verbesserungen, welche der Inhaber in dem mit der Dienstwohnung 
etwa verbundenen Garten oder Ackerlande bewirkt hat, dergestalt, 
daß der Inhaber weder eine Entschädigung für sie aus der 
Staatskasse noch ihre Uebernahme von dem Dienstnachfolger ver- 
langen darf; 
. die Unterhaltung der zur Dienst= bezw. Mietwohnung gehörigen 
Gärten, soweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind, jedoch 
nicht der Ersatz abgestorbener Bäume, zu dem weder der Wohnungs- 
inhaber noch der Staat verpflichtet ist, und für den der Wohnungs- 
Die Vorschrift, daß der Woninltabe die Kosten für ser. Gas und eleltrischen Strom 
zu tragen 8 steht einem Versahren der Aussichtobehörde nicht entgegen. nach welchem die Vergũtung 
bauschallert und in fest bestimmten Beträgen, A. V. in prozentualen amhesn zur Wohnungsmiele oder 
zum Mietwert der Wohnung, erhoben wir 
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