Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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die Ursachen des Ausbesserungs= und Erneuerungsbedürfnisses er- 
weislich in Mängeln der ersten Anlage oder in Veränderungen der 
baulichen Beschaffenheit des Hauses, wie Rissen und Lösungen der 
Mauern oder Decken und dergleichen, bestehen: 
K die Uebernahme der Einquartierungslast, wenn diese durch die 
Gemeindebehörden oder Ortsstatut auf die Hauseigentlimer verteilt 
ist; (6 14 Ziffer 10); 
r. die Uebernahme der öfentlichen Entschädigungen (Gebühren) für die 
Entwässerungsanlagen sowie für die Rcinigung der Abort= und 
Senkgruben, der Müll= und Aschengruben oder kasten. 
5 16. 
Bei gemeinsamer Benutzung von Gebänden zu Dienst= bezw. Mietwohnungen 
und Geschäftsräumen gelten folgende Bestimmungen: 
1. in den zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie 
Fluren, Gängen, Treppen, Abtritten trägt der Staat — vor- 
behaltlich der Ausnahme in Ziffer 6 dieses Paragraphen auch 
die dem Wohnungsinhaber obliegenden Leistungen; 
2. zu den im § 14 Ziffer 2 bezeichneten Kosten leistet der Wohnungs. 
inhaber einen von der Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls auf Grund 
sachverständiger Schätzung festzusevenden angemessenen Beitrag; 
uX dienen Wasser= oder Gasleitungen, Anlagen für elektrische Beleuchtung 
oder Zentralheizungsanlagen zu gemeinsamen Zwecken und ist die 
Aufstellung besonderer den Verbrauch des Wohnungsinhabers nach- 
weisender Me#tvorrichtungen, deren Beschaffung und Unterhaltung 
oder Miete, falls sie mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung 
stehen, dem Wohnungsinhaber zur Last fällt, untunlich, so wird 
der von letzterem zu leistende Kostenbeitrag auf Grund sachverständiger 
Schätzung durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Feststellung 
der leitenden Grundsätze für die sachverständige Schätzung erfolgt 
durch das Fülrstliche Ministerium:; 
4. von den im § 14 Ziffer 10 bezeichneten Abgaben und Lasten trägt 
der Staat für die Geschäftsräume, soweit an sich keine Befreiung 
desselben begrlndet ist, einen angemessenen Anteil; 
5. etwaige Kosten für die im § 14 Ziffer 13 bezeichneten Leistungen 
hat der Staat allein zu tragen:
	        
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