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6. die im § 14 Ziffer 14 erwähnten Kosten der Erleuchtung in dem
zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren,
Gängen, Treppen u. s. w., hat der Staat nur für die Dauer der
gemeinschaftlichen Benutzung zu tragen.“) In Fällen, in welchen
die Durchflihrung dieses Grundsatzes zu einer Unbilligkeit gegen-
üÜber dem Dienst= bezw. Mietwohnungsinhaber führen würde, ist
das Maß seiner Verpflichtung durch die Aufsichtsbehörde festzustellen
und gegebenenfalls der Beitrag schätzungsweise zu bestimmen.
817.
Unterbeamten, welche in einem Dienstgebäude wohnen und entweder das
Brennmaterial der Behörde unter Verschluß und Aufsicht haben, oder die Heizung
besorgen, kann mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums die Entnahme des
für ihren eigenen Bedarf erforderlichen Feuerungsmaterials aus den Vorräten
der Behörde mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestattet werden.
VIII. Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen (Ministerwohnung).
8 18.
Geräte und Ausstattungsgegenstände, welche auf Kosten des Staates für die
Repräsentationsräume einer Dienst= oder Mietwohnung beschafft und bei diesen
im Bestandsverzeichnisse (6 6 Ziffer 2) eingetragen sind, dürfen von dem Wohnungs-
inhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Die Kosten für Instand-
haltung und im Falle der Abnutzung für ersatzweise Erneuerung derartiger
Geräte und Ausstattungsgegenstände trägt der Staat.
* 10.
- 4 .
Bei Di ti « «mlctzte1ensamtltchc
für Wiederherstellung oder Erneuerung der Wand= und Deckenflächen, mögen sie
getüncht, gefärbt, gemalt, tapeziert oder mit plastischer Bekleidung ausgestattet
sein, erforderlichen Ausgaben, desgleichen die Kosten für Unterhaltung und Er-
neuerung des Anstrichs der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen,
) Diese Vorichrift steht einem Versahren der Aussichtobehörde nicht entgegen, nach welchem ein
von dem Wohnungsinhaber zu leistender Beitrag zu den vom Staate zu berauelagenden Gesamtlosten
der Beleuchtung bauschaliert und in festbestimmten Betrãgen erhoben wird