Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Ausführungsbestimmungen. 
Unter „zuständiger Aufsichtsbehörde“ ist das Fürstliche Landbauamt in 
Gera zu verstehen. 
2. 
Die Bestandsverzeichnisse (Abschnitt IV der Vorschriften) sind nach an- 
liegendem Muster baldigst anzufertigen. 
Jeder Ausfertigung eines Bestandsverzeichnisses ist eine einfache Hand- 
zeichnung beizuflilgen. 
3. 
Zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Führung der Bestandsverzeichnisse 
(6§ 5—7) ist es ersorderlich, daß zwischen den beiden von der Aufsichtsbehörde 
und vom Wohnungsinhaber aufzubewahrenden Ausfertigungen stets vollständige 
Uebereinstimmung in Form und Inhalt erhalten bleibt. 
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Die erleichterte Unterhaltungspflicht der Wohnungsinhaber bedingt im 
Sinne des § 3 eine strenge und unausgesetzte Aufsicht Über den Zustand der 
Dienst= und Mietwohnungen und über die den Inhabern obliegenden Leistungen. 
Das Bestandsverzeichnis muß in der Spalte Bemerkungen Angaben 
darllber enthalten, wann die einzelnen Räume neuhergestellt sind oder die letzte 
Erneuerung des Anstrichs und der Tapczierung von Decken und Wänden, des 
Anstrichs der Fußböden, Türen, Fenster u. s. w., sowie das Neu= und Umsetzen 
der Oefen und Feuerherde erfolgt ist.
	        
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