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3.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Bahn nach Maßgabe des
vereinbarten Planes (vergleiche Punkt 1 Absatz 2) betriebsfähig herstellen und
mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen.
Insoweit auf besonderen Wunsch der Großherzoglich Sächsischen oder der
Fürstlich Reußischen Staatsregierung nachträglich Aenderungen des vereinbarten
Planes auf Großherzoglich Sächsischem oder Fürstlich Reußischem Staatsgebiete
vorgenommen werden sollten, die einen Mehraufwand gegenüber diesem Plane
erfordern, wird der Mehraufwand dem Königreiche Sachsen von der beteiligten
Staatsregierung besonders vergütet.
4.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung
verpflichten sich, die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf
diesen und das Einkommen daraus mit staatlichen direkten Abgaben irgendwelcher
Art nicht zu belegen, solange sich die Bahn im Betriebe des Königlich Sächsischen
Staates befindet.
0Kr
Jeder der beteiligten Staatsregierungen verbleibt die Landeohoheit auf
der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke; indes wird die technische Aufsicht
über den Bau und Betrieb der Bahn und deren betriebsfähigen Zustand aus-
schließlich der Königlich Sächsischen Staatsregierung überlassen.
Die Bahnpolizei wird von den Organen der Königlich Sächsischen Staats-
eisenbahnverwaltung ausgelbt.
6.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn=
verwaltung festgesetzt und im Entwurfe der Großherzoglich Sächsischen und der
Fürstlich Reußischen Staatsregierung zur Geltendmachung etwaiger Wünsche
rechtzeitig mitgeteilt.
7.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung fest-
gesetzt und der Großherzoglich Sächsischen sowic der Fürstlich Reußischen Staats-
regierung mitgeteilt.