Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Der Vermerk ist von Amts wegen zu streichen, sobald die Nachricht Über 
die erfolgte Schlußabnahme durch die Baupolizeibehörde eingegangen ist. 
§* 50. 
Bei jeder Neueinschätzung sind die Steuern für jede selbständige Parzelle Abrundung 
auf volle Einheiten abzurunden. Cusvoche 
5 51. 
Von allen Aeuderungen der einzelnen Stenerkonten sind die Steuerämter Nachri 
zu benachrichtigen. zinchben 
§ 52. Ver-. 
änderungen. 
Am Schlusse jedes Rechnungsjahres ist das Stenersoll festzustellen und 
das Ergebnis für die einzelnen Fluren den zuständigen Steuer- 
ämtern, 
2. das Gesamtergebnis dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für 
die Finanzen, 
mitzuteilen. 
Abschnitt Ill. 
Die Aufstellung neuer Kataster. 
§33. 
Die Aufstellung von neuen Katastern findet statt 
I. aus Anlaß der Beendigung der Landesvermessung einer Flur, aussteilenn. 
2. auf Grund eines ausgeführten Zusammenlegungsplanes, 
3. bei Eingemeindungen auf Antrag der Gemeinden oder Beschluß 
des Ministeriums. 
Ursachen der 
8 54. 
Ist die Landesvermessung einer Flur soweit abgeschlossen, daß die neue Juusstlung 
Flurkarte und die Flächenberechnung der Besitzstücke fertiggestellt ist, so wird auf ½% - 
Grund dieser Ergebnisse der Entwurf des neuen Flurbuchs aufgestellt. Flurbuchs. 
* 55. 
Das Flurbuch hat nachzmoeisen 
1. die neue A 4 4 
2. die alte Nummer ] der Flurkarte,
	        
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