Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Aufrechnung der Gesamtbeträge muß mit dem Steuerstock der Flur über- 
einstimmen. 
§5 64. 
Nach Fertigstellung des Katasters sind den Eigentümern Abschriften ihrer? 
Katasterblätter unter gleichzeitiger Ladung zu einem mindestens einen Monat 
später anzusetzenden Termine zuzustellen. 
Die Ladung muß die Aufforderung enthalten, spätestens in dem Termine 
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Katasters vorzu- 
bringen, und die Mitteilung, daß dieses zur Einsicht der Beteiligten vor dem 
Termine im Katasteramte oder im Termine bereit liegt. 
5 65. 
Die Zustellung erfolgt an die im Orte wohnhaften Eigentümer oder ge- 
setzlichen Vertreter durch den Gemeindevorstand und wird durch das von ihm 
auszustellende Zeugnis nachgewiesen. Im übrigen erfolgt die Zustellung mittels 
Postzustellungsurkunde. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn die Sendung als un- 
bestellbar zurückkommt. 
§ 66. 
Zu dem Termine, der im Gemeindebezirk abzuhalten ist, sind ein Feld- 
geschworener und die Schiedskommission (§ 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1912; 
Gesetzs. Bd. XXVIII S. 61), wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorstand 
oder sein Vertreter zuzuziehen. In deren Gegemvart sind durch den Kataster- 
beamten die vorgebrachten Eimvendungen gegen die Richtigkeit oder Voll- 
ständigkeit des Katasters nach der Flurkarte, dem bisherigen Kataster und dem 
Flurbuche zu erörtern. 
Mängel und Abweichungen, die sich hierbei ergeben, sind zu untersuchen 
und in allen Unterlagen, falls sic als zutreffend anerkannt werden, zu beseitigen. 
867. 
Ueber die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist den 
Erschienenen vorzulesen, von ihnen zu genehmigen, und von den nach § 66 zu- 
gezogenen Personen zu unterschreiben. 
Vorlegunn. 
der neuen 
Katasler.
	        
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