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* 68.
Soweit Eimvendungen nicht vorgebracht werden, wird das Kataster als
anerkannt angesehen. Dasselbe gilt, wenn im Termine weder der Geladene
noch ein legitimierter Vertreter erschienen ist.
Die vorgelegten alten Besitzstandsverzeichnisse sind durch Abstempelung
ungültig zu machen.
Die übersandten Auszüge sind wieder einzuziehen und zur Anfertigung
der Besitzstandsverzeichnisse zu venvenden.
Soweit die Auszüge nicht zurückgereicht werden, erfolgt die Anfertigung
der Besitzstandsverzeichnisse auf Kosten des Säumigen.
* 69.
Eimvendungen, über die eine Einigung nicht zu erzielen ist, sind durch
die Schiedskommission zu entscheiden.
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und hiervon den Be-
keiligten Abschrift zu erteilen. Werden durch diese Entscheidung Eigentums-
grenzen festgestellt, so können diese auf Grund eines in einem Rechtsstreite
zwischen den Beteiligten vor den ordentlichen Gerichten ergangenen rechtskräftigen
Urteils berichtigt werden.
Kann sich die Mehrheit über die Erledigung eines Beschwerdepunktes
nicht einigen, oder gibt die Entscheidung nach Ansicht des Vorstandes des
Katasteramtes zu Bedenken Anlaß, so ist an das Ministerium zu berichten,
welches an Stelle der Schiedskommission entscheider.
§ 70.
Nach Beendigung der Verhandlungen sind neue alphabetische Namens-
verzeichnisse aufzustellen. Hierauf ist das zweite Exemplar des Katasters an das
zuständige Grundbuchamt abzugeben und dabei gleichzeitig zu bemerken, von
welchem Tage ab das neue Kataster seitend der Katasterverwaltung in Venvendung
genommen werden wird. Als Termin ist in der Regel der erste Tag des
nächsten Vierteljahres anzugeben. In der Zwischenzeit muß die Eintragung
in beiden Katastern und beiden Besitzstandsverzeichnissen vorgenommen werden.
Nach Ablauf dieser Frist dürfen die alten Besitzstandsverzeichnisse bei
den Eigentumsüberschreibungen nicht mehr venvandt werden und sind von den
Ortsvorständen behufs Ungültigmachung einzuziehen.