Object: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

362 Vereinszeichen — Verfassungsgarantien 
von öffentlichen Vereinen, die noch unter das Ges. von 1868 fallen, 
bedürfen daher zur Eintragung in das Genossenschaftsregister noch 
jetzt der ministeriellen Genehmigung (MVWVO. vom 23. Sept. 1901 zu 
8§ 722 dieses Ges., JM#. 69). Auf Verfassung und Bestand der Kor- 
porationen des öffentlichen Rechts leidet das BGB. keine Anwendung 
(s. Juristische Personen Il). Aicht rechtsfähigen Vereinen kommt aktive 
Prozeßfähigkeit nicht zu (OLG. im Sächs. Archiv für bürgerl. Recht XI 
243). Die Verleihung der BRechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaft- 
lichen Zwechen ist Ausnahmebestimmung, tritt daher nur dann ein, 
wenn die sonstigen reichsgesetzlichen Möglichkeiten (insbes. nach dem 
Genossenschaftsges.) nicht vorliegen (MWVO. vom 17. Sept. 1900, Fischer 
XXII 126, Reger XXI 172). Ausgeschlossen ist sie schon dann, wenn 
der Verein neben den wirtschaftlichen noch andere Zwecke verfolgt 
(MVWVO. vom 2. Jan. 1901, SWB. 42). Uber die Bedingungen, unter 
denen gegen Vereine mit religiösen Zwechken vom Einspruchsrechte Ge- 
brauch gemacht werden soll, s. Konfessionelle Verhältnisse 1 3. Was 
unter politischen Zwecken zu verstehen ist, s. o. 1 3. Uber Versamm- 
lungsprotokolle s. Ges. vom 15. Juni 1900 S. 279 F 56. 
* Die Vereinsmitgliedschaft ist Kkein Sonderrecht im Sinne von § 35 des 
BGB.; die Ausschließung aus dem Verein unterliegt daher lediglich der Be- 
schlußfassung der Mitgliederversammlung, die der gerichtlichen Prüfung nicht 
unterworfen ist (Reichsger. 30. Okt. 1901, OLG. Hamburg 25. April 1902, OLb#. 
Darmstadt 17. April 1901, Rechtspr. der OL. 1I 459, V 14, Reger XXII 244). 
* Nach der preuß. Rechtsprechung hat das O#. nur über die Gesetz- 
mäßigkeit, nicht auch über die Angemessenheit des Einspruchs zu entscheiden 
(Preuß. OV. 1. Alrz 1901 und 3. Juni 1902, PB. XXII 410, Jur.-Ztg. VI 
355, VIII 83, Reger XXI 172, XXII 247, XXIII 295), dagegen Anschütz im PVB. 
XXIII 251 und Reger XXII 250. 
Vereinszeichen s. Abzeichen. 
Verfassungsänderungen setzen voraus, daß beide Kammern über- 
einstimmen, in jeder Kammer 3/ der Mitglieder anwesend waren und 
2/3 für die Anderung gestimmt haben. Wenn der Antrag von den 
Ständen ausgeht, müssen überdies in zwei ordentlichen, aufeinander 
folgenden Landtagen übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sein 
(V. 8§ 152). 
Verfassungseid. Der Thronfolger hat beim Negierungsantritte 
bei seinem fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des 
Landes in allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung be- 
obachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle. Der Untertaneneid 
(s. d.), der Eid der Zivilstaatsdiener und der Geistlichen (s. Religionseid) 
aller Konfessionen ist nächst dem Versprechen der Treue und des Ge- 
horsams gegen den Rönig und die Landesgesetze auch auf Beobachtung 
der Landesverfassung zu richten (Bu. 8§ 138, 139, Urkunde vom 
17. Nov. 1834 S. 482 § 55). Im übrigen s. Verpflichtung. 
Verfassungsgarantien. Die Gewähr der Verfassung besteht nach 
VBl. §88 138—154 in dem Angelöbnisse des Königs auf die Verfassung
	        
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