Das alte bei dem Grundbuchamte verwahrte Kataster hat dort zu verbleiben
umd ist zur Feststellung der Uebereinstimmung der alten und neuen Flurbuche=
nummern zu verwenden.
871.
Das Katasteramt hat öffentlich bekanmt zu machen, daß die neuaufge= Abaabe der
stellten Kataster von dem angegebenen Termine ab an Stelle der bisherigen gauchen on
als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grund-das Gru
buchordnung verwandt werden. bucham
Damit ist gleichzeitig eine öffentliche Aufforderung zu verbinden, daß
alle, welche binher von dem Inhalte des neuen Katasters noch nicht haben
Kenntnis nehmen können, es an Gerichtsstelle einsehen und binnen einer Frist
von drei Monaten Einspruch erheben können, widrigenfalls die Neumessungs-
ergebnisse so lange masgebend bleiben werden, bis im Proze#wege anderweit
entschieden ist.
Fristmäßig erhobene Einsprüche sind, sofern dem Beschwerdeführer ein
Einspruchsrecht noch zusteht, nach § 69 zu behandeln.
§ 72.
Bei Neuaufstellung von Katastern infolge durchgeführter Zusammen= Aeu
legungen bedarf es in der Regel keines besonderen Vorlegungstermius, vielmehr urnsth
sind Kataster und Besitzstandsverzeichnisse lediglich auf Grund des bestätigten
Zusammenlegungsrezesses aufzustellen. uinmmen
Die Zustellung der Besitzstandsverzeichnisse erfolgt nach § 65. Beschwerden
gegen ihren Inhalt können nur erhoben werden
1. wegen Nichtübereinstimmung mit dem Zusammenlegungsplan,
2. wegen unrichtig berechneter Grundsteuer.
§ 73.
Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, daß der bisherige Steuer-
stock nach dem Verhältnisse der Reinertragseinheiten auf die einzelnen Grund-
stücke verteilt wird.
Mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für die Finanzen, kann
in Fällen, wo nicht die gesamte Flur zusammengelegt worden ist, seitens des
Katasteramtes eine andere Berechnung vorgenommen werden.