Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Das alte bei dem Grundbuchamte verwahrte Kataster hat dort zu verbleiben 
umd ist zur Feststellung der Uebereinstimmung der alten und neuen Flurbuche= 
nummern zu verwenden. 
871. 
Das Katasteramt hat öffentlich bekanmt zu machen, daß die neuaufge= Abaabe der 
stellten Kataster von dem angegebenen Termine ab an Stelle der bisherigen gauchen on 
als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grund-das Gru 
buchordnung verwandt werden. bucham 
Damit ist gleichzeitig eine öffentliche Aufforderung zu verbinden, daß 
alle, welche binher von dem Inhalte des neuen Katasters noch nicht haben 
Kenntnis nehmen können, es an Gerichtsstelle einsehen und binnen einer Frist 
von drei Monaten Einspruch erheben können, widrigenfalls die Neumessungs- 
ergebnisse so lange masgebend bleiben werden, bis im Proze#wege anderweit 
entschieden ist. 
Fristmäßig erhobene Einsprüche sind, sofern dem Beschwerdeführer ein 
Einspruchsrecht noch zusteht, nach § 69 zu behandeln. 
§ 72. 
Bei Neuaufstellung von Katastern infolge durchgeführter Zusammen= Aeu 
legungen bedarf es in der Regel keines besonderen Vorlegungstermius, vielmehr urnsth 
sind Kataster und Besitzstandsverzeichnisse lediglich auf Grund des bestätigten 
Zusammenlegungsrezesses aufzustellen. uinmmen 
Die Zustellung der Besitzstandsverzeichnisse erfolgt nach § 65. Beschwerden 
gegen ihren Inhalt können nur erhoben werden 
1. wegen Nichtübereinstimmung mit dem Zusammenlegungsplan, 
2. wegen unrichtig berechneter Grundsteuer. 
§ 73. 
Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, daß der bisherige Steuer- 
stock nach dem Verhältnisse der Reinertragseinheiten auf die einzelnen Grund- 
stücke verteilt wird. 
Mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für die Finanzen, kann 
in Fällen, wo nicht die gesamte Flur zusammengelegt worden ist, seitens des 
Katasteramtes eine andere Berechnung vorgenommen werden.
	        
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