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Für die Berechtigung zur Führung des „Meistertitels“ sind die Vor-
schriften des § 133 der Reichsgewerbeordnung bez., soviel die Berechtigung zur
Führung des Titels „Baumeister“ und „Baugewerksmeister“ anlangt, die Vor-
schriften der Ministerial-Verordnung vom 8. September 1908 (Gesetzs. Bd. XXVI
S. 235) maßgebend.
* 5.
Als Nutzungsberechtigter im Sinne von § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist nur
der gesetzlich Nutzungsberechtigte anzusehen.
Was im § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom Stimmrechte des Miteigentümers
gesagt ist, gilt auch dann, wenn an einem Grundstücke mehrerc anteilig gesetzlich
nutzungsberechtigt sind.
8 6.
Die in § 8 des Gesetzes aufgestellten Voraussetzungen für die Wählbarkeit
müssen spätestens am Tage der Wahl erfüllt sein.
87.
Die Wählerlisten zum Zwecke der allgemeinen Wahlen sind für jede
Gemeinde in Gemäßheit § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und nach Anleitung
des unter 1 anliegenden Musters vom Gemeindevorstande doppelt aufzustellen.
In denselben sind alle Wahlberechtigten (§ 3 des Gesetzes) in alphabetischer 5
Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dilrfen die Wählerlisten auch in der Art
angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer
Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb
jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. In der Stadt Gera
erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten für jeden der vier Wahlkreise gesondert.
In den Wählerlisten für die Wahlen der Höchstbesteuerten, deren An-
legung den Wahlkommissaren obliegt (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes), sind zunächst
die Gemeinden und sodann innerhalb jeder Gemeinde die einzelnen Wahlberechtigten
in alphabetischer Ordnung aufzuführen.
8 8.
Die Wählerliste ist zu jedermanns Einsicht acht Tage lang auszulegen.
Ist der achte Tag ein Sonn= oder Feiertag, so ist die Frist um einen Tag zu
verlängen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird von dem Ministerium
festgesetzt; derselbe ist unter Hinweisung auf §9 Abs. 2 der Wahlordnung sowie