Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage 
nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes 
bez Wahlkommissars abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der 
amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede 
spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 
8 11. 
Jeder Wähler bei den allgemeinen Wahlen ist längstens zwei Tage vor 
der Wahl durch den Gemeindevorstand von Zeit und Ort der Wahl sowie der 
Zahl der ihm zustehenden Stimmen mittelst Karte nach dem als Anlage Il bei- 
gefügten Muster zu benachrichtigen. Auf der Karte ist die laufende * 
mit anzugeben, unter der der Wähler in der Wählerliste eingetragen steht * 2 
§E 12. 
Die Wählerlisten für die allgemeinen Wahlen sind von den Gemeinde- 
vorständen an die Wahlvorsteher behufs der Benutzung bei den Wahlen ab- 
zugeben. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als 
einer Gemeinde bestehen, bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der 
ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehbrigen Gemeinden. 
§ 193. 
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens in den Wahlkreisen 
V bis XVII werden bis auf weiteres in der aus der Anlage Ill ersichtlichen 
Weise abgegrenzt. 2 
Die Abgrenzung der Wahlbezirke in den Wahlkreisen der Stadt Gera 2 
sowie in den Gemeinden mit mehr als 3500 Einwohnern erfolgt von Fall zu 
Fall durch das Ministerium. 
8 14. 
Die zu den allgemeinen Wahlen berechtigten Bewohner der eximierten 
Grundbesitzungen haben ihr Wahlrecht in denjenigen Gemeinden auszuüben, deren 
Bezirk sie durch das Ministerium zugewiesen sind.
	        
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