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8 15.
Die Namen der Wahlkommissare werden von dem Ministerium durch das
Amts= und Verordnungsblatt, die Namen der Wahlvorsteher und deren Stell-
vertreter von den betreffenden Wahlkommissaren durch Vermittelung der Gemeinde-
vorstände in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
Der vom Ministerium festgesetzte Tag der Wahl, die gesetzlichen Stunden
der Wahlhandlung sowie das Wahllokal sind mindestens acht Tage vor dem
Wahltermine von den Wahlkommissaren der Höchstbesteuerten durch die Lokal-
blätter, von den Wahlvorstehern durch Vermittelung der Gemeindevorstände in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
8 16.
Der Wahlvorsteher bez. (bei den Höchstbesteuerten) Wahlkommissar ernennt
aus der Zahl der Wähler einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer
und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim
Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.
Bei den Wahlen der Höchstbesteuerten brauchen die Beisitzer und Protokoll-
führer nicht den Höchstbesteuerten anzugehören.
§ 17.
Die Wahlkommissare, Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten
keine Verglitung.
8 18.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen,
daß er von allen Seiten zugängig ist.
Auf diesen Tisch wird ein verschließbares, undurchsichtiges Gefäß (Wahl-
urne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig
sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der
Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter
betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter
als zwei Zentimeter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln
hineingesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der
Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab
bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der
Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.