Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

94 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren 
auf Eisenbahnen. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen 
über die 
Verladung und BLeförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen 
beschlossen: 
I. Verladung. 
5 1. 
Lade-Anlagen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung 
kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der 
Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die 
Verladung sowohl von der Stirn= als auch von der Laugseite des Wagens er- 
folgen kann. 
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischen- 
räumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher 
sußen können. 
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1:8 und 
diejenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.