Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende 
Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einfriedigungen 
versehen werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schutz gewähren. 
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den 
Tränkestationen (§ 6) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen 
zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte Räume 
— Buchten, auch Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen oder einer 
Wasserleitung wie mit Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken 
der Thiere ermöglichen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere ver- 
schiedener Gattungen bezw. des Großviehes und des Kleinviehes in kleinere Ab- 
theilungen zu theilen, und muß der Fußboden so beschaffen sein, daß eine ordnungs- 
mäßige Reinigung desselben möglich ist. 
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann 
ein Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird 
und im Tarif zu publiziren ist. 
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Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. 
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten 
Wagen statthaft. 
Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden Wagen 
soll mindestens 2,/0 betragen. 
Die offeuen Wagen müssen bei Verwendung für den Trausport von Groß- 
vieh eine Bordhöhe von mindestens 1.#%m über dem Fußboden und bei Verwendung 
für den Trausport von Kleinvieh eine solche von mindesteus 0/%% m haben. 
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der Wagen- 
decke liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa 0„0% m Länge und 0,//6 m Breite 
zu versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten bezw. an 
den Thüren der Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, welche das 
Offenstellen der Thüren bei Großvieh bis zu 0 m und bei Kleinvieh bis zu 0# m 
Länge ermöglichen oder es muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung 
durch einen Bretterverschlag in höchstens 1/% m Höhe über dem Fußboden des 
Wagens oder durch Lattengitter verstellt werden. 
Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe rc., an den 
Wagen anzubringen. 
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