Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die Größe der inneren Bodeufläche eines jeden zur Beförderung der Thiere 
zu benutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des 
Wagens anzugeben. 
l 3. 
Art der Verladung. 
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käsigen, Kisten oder ähn- 
lichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur 
Beförderung aufgegeben werden. 
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere 
ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des 
Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu 
können, verbleiben muß. 
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener 
Gattung in deuselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren 
Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen erfolgt. 
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen 
Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der dienst- 
habende Stationsbeamte. 
Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist 
unzulässig. 
II. Beförderung. 
84. 
Züge; Biehzüge. 
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eil- 
güterzügen, Güterzügen und Personenzügen statt. 
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für 
falultative Biehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen 
der Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letteren zu- 
und abgehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß beschränkt wird. 
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere 
Zeitfristen bekannt zu machenden Tagen verkehren.
	        
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