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Die Größe der inneren Bodeufläche eines jeden zur Beförderung der Thiere
zu benutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des
Wagens anzugeben.
l 3.
Art der Verladung.
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käsigen, Kisten oder ähn-
lichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur
Beförderung aufgegeben werden.
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere
ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des
Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu
können, verbleiben muß.
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener
Gattung in deuselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren
Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen erfolgt.
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen
Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der dienst-
habende Stationsbeamte.
Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist
unzulässig.
II. Beförderung.
84.
Züge; Biehzüge.
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eil-
güterzügen, Güterzügen und Personenzügen statt.
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für
falultative Biehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen
der Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letteren zu-
und abgehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß beschränkt wird.
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere
Zeitfristen bekannt zu machenden Tagen verkehren.