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Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindesten 24
Achsen erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheit ein
besonderer Viehzug abzulassen.
86.
Geschwindigkeit der Viehzüge.
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (8 4 Abs. 2) darf — vor-
behaltlich der Befugniß der Landesregierung, in Rücksicht auf besondere Ver-
hältnisse eine Abweichung zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde
betragen.
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands bezw. der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung der-
selben in dem dadurch bedingten Umfange ein.
Auf die Biehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im Abf. 1
über die Geschwindigkeit keine Anwendung.
§ 6.
Tränkung.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landes-
regierungen diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (6 4 Abs. 2) mit Tränke-
vorrichtungen auszustatten sind (Tränkestationen).
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Trans-
porte eine längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung
stattfinden muß.
Bei allen Trausporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und Be-
stimmungsorte fahrplamnäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß
die Tränkung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Rücksicht auf die bis zu
derselben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei solchen
Transporten kommt eine Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von der Auf-
sichtsbehörde bestimmt wird und in dem Tarif zu publiziren ist.
Für die Tränkung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen
Geschwindigkeit (§ 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen.