Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

99 
regierung mit Zustimmung des Reichs-Eiseubahn-Amts eine Befristung gewährt und 
in derselben Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen 
zugelassen werden. 
Die der Vorschrift im § 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vor- 
handener Wagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher 
kann behufs Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht ver- 
langt werden. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 13. Juli 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.