Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Gesetzs— ammlung 
für das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 414. 
  
Verordnung, 
betreffend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 
vom 24. Angust 1879. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jängerer Cinie regierender Fürst. 
Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld Gera, Schleiz und 
Lobenslein 2c. ic. 
verordnen auf Grund von § 110 der Rechtsanwaltsordnung was folgt: 
Während des Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Demschen 
Rechtsanwaltsorduung kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Denjenigen versagt 
werden, welche sich im Justizdienste besinden, sowie Deujenigen, welche aus demselben 
ausgeschieden sind, ohne in einen andern Zweig des Reichs= oder Staatsdienstes oder 
in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechtsanwaltschaft zuge- 
lassen zu sein. 
Auf Grund dieser Vorschrift kann jedoch die Zulassung Denjenigen nicht versagt 
werden, welche dieselbe binnen einem Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsau- 
waltschaft beantragen und nicht bereits im Justizdienste angestellt worden sind. 
Ausge#eben am 3. September 1879.
	        
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