Gesetzl ammlung
für das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 415.
Gesetz,
vom 9. September 1879,
die Zwangsvollstreckung und Arreflvollziehung in Sparkafsen-
gutpaben betreffend.
Wir, Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst
Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und
Lobenstein ru. 1c.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Die Zwangsvollstreckung in Sparkasseneinlagen und deren Zinsen sowie die
Vollziehung eines Arrestes in solche ist durch Wegnahme (Pfändung) des Sparkassen-
buchs und entsprechende Benachrichtigung des Sparkassendirektoriums zu bewirken.
Die Bestimmungen in § 17 des Sparkassenstatuts vom 28. März 1863
(Gesetzsammlung Bd. XIII. S. 293) werden durch eine derartige Benachrichtigung
nicht außer Wirksamkeit geseßt.
Ausgegeben am 21. September 1879.