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52.
Die durch das in § 1 gedachte Geseß eingeführte Verjährung wird unter-
brochen:
a) durch die Erhebung. der Klage 230 und § 460 der Civilprozeßordnung),
sowie in dem Falle des § 190 der Civilprozeßordnung durch die Ueber-
reichung des Gesuches um Zustellung einer Klage, wenn die Zustellung
bewirkt wird, und im Falle des 8 254 der Civilprozeßordnung durch die
Geltendmachung eines Anspruchs in der mündlichen Verhandlung,
p) durch den mündlichen Vortrag der Klage in dem Falle des § 471 der
Civilprozeßordnung, sowie durch die Sühneverhandlung vor dem Friedens-
richter (§ 10 flg. des Gesehesüber die Friedensrichter vom 12. September 1879),
I) durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls (§ 628 der Civilprozeßordnung).
83.
Die in 8 2 unter a, h und e gedachten Arten der Unterbrechung der Ver-
jährung bewirken das Fortbestehen des Klagrechts auf anderweite drei Jahre vom
Tage der Unterbrechung, oder, wenn ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat, von
der letzten darin vorgenommenen Handlung des Gerichts oder einer Partei an gerechnet.
84.
Eine dem Hauptschuldner gegenüber eingetretene Unterbrechung der Verjährung
eines der kürzeren Verjährungsfrist unterworfenen Anspruchs kann gegen den Bürgen
nur dann geltend gemacht werden, wenn sie bei oder schon vor der Verbürgung statt-
hefunden hat und solches dem Bürgen bei derselben bekannt gewesen ist, oder wenn bei
Unterbrechung der Verjährung auf die in § 2 unter a, b und c angegebene Weise der
Gläubiger den Bürgen von der geschehenen Unterbrechung der Verjährung benach-
richtigt hat.
85.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesete in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Schleiz, den 12. September 1879.
(1. S.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.