Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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52. 
Die durch das in § 1 gedachte Geseß eingeführte Verjährung wird unter- 
brochen: 
a) durch die Erhebung. der Klage 230 und § 460 der Civilprozeßordnung), 
sowie in dem Falle des § 190 der Civilprozeßordnung durch die Ueber- 
reichung des Gesuches um Zustellung einer Klage, wenn die Zustellung 
bewirkt wird, und im Falle des 8 254 der Civilprozeßordnung durch die 
Geltendmachung eines Anspruchs in der mündlichen Verhandlung, 
p) durch den mündlichen Vortrag der Klage in dem Falle des § 471 der 
Civilprozeßordnung, sowie durch die Sühneverhandlung vor dem Friedens- 
richter (§ 10 flg. des Gesehesüber die Friedensrichter vom 12. September 1879), 
I) durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls (§ 628 der Civilprozeßordnung). 
83. 
Die in 8 2 unter a, h und e gedachten Arten der Unterbrechung der Ver- 
jährung bewirken das Fortbestehen des Klagrechts auf anderweite drei Jahre vom 
Tage der Unterbrechung, oder, wenn ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat, von 
der letzten darin vorgenommenen Handlung des Gerichts oder einer Partei an gerechnet. 
84. 
Eine dem Hauptschuldner gegenüber eingetretene Unterbrechung der Verjährung 
eines der kürzeren Verjährungsfrist unterworfenen Anspruchs kann gegen den Bürgen 
nur dann geltend gemacht werden, wenn sie bei oder schon vor der Verbürgung statt- 
hefunden hat und solches dem Bürgen bei derselben bekannt gewesen ist, oder wenn bei 
Unterbrechung der Verjährung auf die in § 2 unter a, b und c angegebene Weise der 
Gläubiger den Bürgen von der geschehenen Unterbrechung der Verjährung benach- 
richtigt hat. 
85. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesete in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Schleiz, den 12. September 1879. 
(1. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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