Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 4. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat das Landrathsanit, 
sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Bescheids angezeigt erscheint, die 
Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden, worauf in Gemäßheit der 
#& 460 ff. der Strafprozeßordnung weiter zu verfahren ist. 
86. 
Die vorstehenden Bestimmungen in 85 1 bis 4 leiden auch in dem Fall 
Anwendung, wenn ohne gleichzeitige Anforderung einer Geldstrafe hinterzogene oder 
zu wenig gezahlte Klassen= oder Einkommenstenern von dem Steuerpflichtigen oder 
dessen Erben nachgefordert werden (& 31, Abs. 3 bis 5 des Gesetzes vom 13. April 1874). 
86. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesehe in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrũckung Unseres 
landesfürstlichen Jusiegels. 
Schloß Schleiz, den 12. September 1879. 
(1. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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