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Gesetz,
die Besetzung der Gerichtshank in Angekegenbeiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit betressend,
vom 12. September 1879.
Wir heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Züngerrr Linie
regierender FKürst Reuß, Graf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und TLobenstein etc. etr.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Verhandlungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können vor-
behältlich der Bestimmung in § 2 von einem richterlichen Beamten ohne Zuziehung
eines verpflichteten Protokollführers vorgenommen werden.
8 2.
Verhaundlnugen, welche die Errichtung, Niederlegung oder Zurücknahme leht-
williger Verfügungen, einschließlich der Erbverträge, Schenkungen auf den Todesfall
und solcher Ehestiftungen, worin die künftige Erbfolge bestimmt wird, betreffen, sind
von einem richterlichen Beamten unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers
oder anstatt des letzteren zweier Urkundspersonen vorzunehmen.
/ 3.
Das aufgenommene Protokoll ist den Betheiligten vorzulesen oder zur Durch-
sicht vorzulegen und, daß dies geschehen, sowie daß die Genehmigung erfolgt ist, oder
welche Eimwendungen erhoben sind, am Schlusse zu bemerken.
Das Protokoll ist von den anwesenden Gerichts= und Urkundspersonen, wenn
aber weder ein Protokollführer noch Urkundspersonen zugezogen waren, auch von den
Betheiligten zu unterzeichnen. Eintretenden Falls ist zu bemerken, daß und warum
die Mitunterschrift der Betheiligten nicht erfolgt ist.
8 4.
Verhaudlungen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, haben
keine rechtliche Giltigkeit.