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8 3.
Der freie Gerichtstag ist von einem richterlichen Beamten abzuhalten; der Zu-
ziehung eines Protokollführers bedarf es nicht.
* 4.
Erscheint der Antragsteller im Gerichtstage nicht, so bleibt die Sache auf sich
beruhen.
Erscheint der Gegner des Antragstellers nicht, so ist der letztere auf den
Rechtsweg zu verweisen.
Eine nochmalige Ladung zum freien Gerichtstag wegen des nämlichen An-
spruchs findet beim Ausbleiben einer oder auch beider Parteien nicht statt.
Die säumige Partei ist in die § 2 gedachte Strafe zu nehmen.
86.
Erscheinen beide Theile im Gerichtstage und bestreitet der Gegner des An-
tragstellers den erhobenen Anspruch, so ist der letztere, ohne daß es der Aufnahme
eines Protokolls über die Verhandlung bedarf, auf den Rechtsweg zu verweisen.
Wird der Anspruch eingeräumt oder verglichen, so ist vom Gericht eine Frist
festzusetzen, binnen welcher die von einem oder von beiden Theilen übernommene
Leistung zu bewirken ist.
Es ist in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe den Parteien
vorzulesen.
Das Protokoll ist von dem richterlichen Beamten und dem Protokollführer,
wenn aber ein solcher nicht zugezogen worden ist, an seiner Stelle von den Parteien
zu unterschreiben. Eintretenden Falls ist anzugeben, weshalb eine Partei die Mit-
unterschrift nicht bewirkt hat.
86.
Auf Verlangen ist jeder Partei auf ihre Kosten eine Abschrift des Protokolls
zu ertheilen.
§ 7.
Für das Verfahren werden keine gerichtlichen Gebühren in Ausatz gebracht.
Gebühren der Bevollmächtigten und Rechtsbeistände sind nicht erstattbar.
86.
Das Gesetz, die Einführung freier Gerichtstage betreffend, vom 28. April 1863
und das Gesetz, die Abhaltung der freien Gerichtstage betreffend, vom 26. April 1865
werden aufgehoben.