Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Falle durch 
einen vom Schulvorstande mit der Lehrerin abzuschließenden und vom Ministerium 
zu genehmigenden Vertrag festgestellt. 
Das Ministerium kann den Lehrerinnen in Bezug auf die Alterszulagen und 
die Pensionsberechtigung dieselben Rechte zugestehen, welche den männlichen Lehrern 
gesetzlich eingeräumt sind. 
Sobald eine Lehrerin sich verheirathet, muß dieselbe aus dem Volksschuldienste 
ausscheiden und hat von ihrer Verheirathung an keinen Anspruch mehr auf Gehalt 
oder Pension. 
il 
Zu § 51 des Volksschulgesebes vom 4. November 1870, bei welchem es im 
Uebrigen bewendet, wird bestimmt: 
Lehrer und Lehrerinnen können in der Regel aus dem Volksschuldienste nur 
am Schlusse eines Schulhalbjahres und nur nach vorausgegangener dreimonatlicher Kün- 
digung freiwillig ausscheiden. 
Mit Genehmigung des Ministeriums ist das freiwillige Ausscheiden aus dem 
Volksschuldienste auch im Laufe des Schulhalbjahres und ohne vorausgegaugene 
Kündigung gestattet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Schleiz, am 12. September 1879. 
(. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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