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Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Falle durch
einen vom Schulvorstande mit der Lehrerin abzuschließenden und vom Ministerium
zu genehmigenden Vertrag festgestellt.
Das Ministerium kann den Lehrerinnen in Bezug auf die Alterszulagen und
die Pensionsberechtigung dieselben Rechte zugestehen, welche den männlichen Lehrern
gesetzlich eingeräumt sind.
Sobald eine Lehrerin sich verheirathet, muß dieselbe aus dem Volksschuldienste
ausscheiden und hat von ihrer Verheirathung an keinen Anspruch mehr auf Gehalt
oder Pension.
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Zu § 51 des Volksschulgesebes vom 4. November 1870, bei welchem es im
Uebrigen bewendet, wird bestimmt:
Lehrer und Lehrerinnen können in der Regel aus dem Volksschuldienste nur
am Schlusse eines Schulhalbjahres und nur nach vorausgegangener dreimonatlicher Kün-
digung freiwillig ausscheiden.
Mit Genehmigung des Ministeriums ist das freiwillige Ausscheiden aus dem
Volksschuldienste auch im Laufe des Schulhalbjahres und ohne vorausgegaugene
Kündigung gestattet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Schleiz, am 12. September 1879.
(. S.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.